OGH: Keine Kosten für Erhebung von Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen!

veröffentlicht am 24.02.2021

Hartlauer darf den Verbraucher/innen die Kosten einer Mängelprüfung nicht in Rechnung stellen. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nach einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen eine Reparaturauftrags-Klausel von Hartlauer entschieden.

Im Reparaturauftrag von Hartlauer befand sich folgende Klausel:

„Garantie-Antrag: Wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um einen kostenfreien Garantiefall oder um einen Fall der Gewährleistung handelt, werden die gesamten Kosten (auch für den Kostenvoranschlag) vom Kunden übernommen.“

Was heißt das in der Praxis? Ein/e Verbraucher/in bringt eine erworbene Ware, die sich als mangelhaft herausstellt, zum Händler und beruft sich auf seinen/ihren Gewährleistungsanspruch: man wolle die Ware repariert oder ausgetauscht erhalten. Der Händler lässt den/die Verbraucher/in einen Reparaturauftrag unterschreiben, in dem sich die genannte Klausel befindet. In der Folge teilt die/der Händler/in mit, dass der Mangel durch falschen Gebrauch herbeigeführt wurde und daher kein Gewährleistungsanspruch besteht. Er verlangt aber dennoch die Kosten für die Überprüfung, ob es sich überhaupt um einen gewährleistungspflichtigen Mangel handelte.

Dies bedeutet, dass der/die Verbraucher/in zwar einen kostenlosen Gewährleistungsanspruch hat, aber dennoch das Risiko tragen müsste, Überprüfungskosten zu zahlen.

VKI klagt Hartlauer

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums die Hartlauer Handelsgesellschaft m.b.H wegen dieser Klausel geklagt. Das Verfahren ging durch alle Instanzen. Nun bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) – wie auch die Vorinstanzen - die Gesetzwidrigkeit dieser Klausel.

Er begründete die Entscheidung damit, dass die Klausel im Ergebnis einem verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch gegenüber den Verbraucher/innen gleichkommt. Nach der Klausel könnten diese mit Kostenersatzansprüchen konfrontiert werden, obwohl sie lediglich Gewährleistungs- oder Garantieansprüche erhoben haben,  die sich - ohne ihr Verschulden - zu einem späteren Zeitpunkt als unberechtigt erweisen. Verbraucher/innen können auch nicht vorhersehen, ob letztendlich ein Gewährleistungs- oder Garantiefall vorliegt oder nicht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen hätte der/die Verkäufer/in solche Überprüfungskosten selbst zu tragen. Nach Ansicht des OGH ist eine Klausel, wonach Kosten auf den/die Verbraucher/in überwälzt werden, die normalerweise der/die Verkäufer/in  zu tragen hat, gröblich benachteiligend.

 

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen