OGH-Urteil gegen Einkaufsgemeinschaft Lyconet

veröffentlicht am 19.01.2024

Im Auftrag des Sozialministeriums klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) Lyconet Austria GmbH (Lyconet). Das Verfahren ging bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). Der befand alle 47 -  vom VKI inkriminierten - Klauseln für unzulässig.

Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) und bekam nun in letzter Instanz vom OGH Recht bekommen.

Intransparentes Klauselwerk

Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, die Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen waren. In diesen Vereinbarungen wurden Begriffe wie „Bonus Units“, „Customer Units“, „Folge-Units“, „Transfer Units“, „Lifeline“, „Upline“, „Balance Programm“, „Karriere Programm“, „Balance-Kategorie“ und „Balance Commission“ verwendet. Was damit gemeint war, ließ sich aus den Klauseln wie aus dem gesamten Klauselwerk nicht herauslesen. Bereits das Erstgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass es sich um keine Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs handelt und dass deren Bedeutung für Verbraucher:innen unverständlich bleibt. Das bestätigte auch das Berufungsgericht: für durchschnittliche Verbraucher:innen sei selbst nach intensivem Studium des gesamten Regelwerks völlig unklar, wann und in welchem Umfang sie Ansprüche auf welche Vergütungen erwerben.

Das Urteil ist rechtkräftig.

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig | Verbraucherrecht

 

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