Kein Rücktrittsrecht bei Online-Ticketkauf
veröffentlicht am 08.04.2022
Die Ausnahme vom Widerrufsrecht beim Online-Ticketkauf gilt nicht nur für den Kauf beim Veranstalter, sondern auch dann, wenn das Ticket beim Vermittler erworben wurde, so der Europäische Gerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung.
Innerhalb der EU haben Verbraucher:innen ohne Angaben von Gründen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, wenn sie Verträge über Waren und Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes, also online, telefonisch oder postalisch abschließen. Von diesem Widerrufsrecht gibt es zahlreiche Ausnahmen, so ist ein Widerruf unter anderem bei Vertragsabschlüssen über Dienstleistungen im Freizeitbereich, die zu einem bestimmten Termin stattfinden sollen, ausgeschlossen. Der klassische Fall ist der Kauf von Konzert- oder Theaterkarten im Internet. Kauft man also bspw. Konzertkarten im Internet, so kann man von diesem Kauf nicht zurücktreten. Veranstalter sollen so gegen das wirtschaftliche Risiko geschützt werden, die Plätze nach einem Rücktritt nicht mehr anderweitig vergeben zu können.
Gilt die Ausnahme auch für Vermittler?
Was aber wenn der Konzertkartenkauf nicht über den Veranstalter, sondern über einen Ticketvermittler abgewickelt wird? Mit der Frage, ob auch hier die Ausnahme greift, also Verbraucher:innen auch in diesem Fall kein Widerrufsrecht haben, wandte sich das Amtsgericht Bremen an den Europäischen Gerichtshof.
Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen einem Deutschen und dem Ticketvermittler CTS Eventim. Der Verbraucher hatte im November 2019 Tickets für ein Konzert online gekauft. Weil das Konzert wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurde, versandte CTS Eventim im Einklang mit der deutschen Regelung über die Absage von Freizeitbetätigungen iZm der Covid-19-Pandemie im Auftrag des Konzertveranstalters einen von diesem ausgestellten Gutschein, der dem Kaufpreis der Eintrittskarten entsprach. Der Verbraucher lehnte den Gutschein ab, berief sich auf sein Widerrufsrecht und forderte die Rückzahlung des Geldes.
Kein Widerrufsrecht
Der EuGH stellt klar: Die Ausnahme vom Widerrufsrecht kann auch einer/m Verbraucher:in entgegengehalten werden, die/der einen Fernabsatzvertrag über eine derartige Veranstaltung mit einem Vermittler abgeschlossen hat, der im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Veranstalters handelt. Entscheidend ist, dass das wirtschaftliche Risiko auch dann beim Veranstalter liegt, wenn ein Ticket-Vermittler zwischengeschaltet ist. Es sei schließlich der Veranstalter, der in der Regel den Saal buche, den Künstler engagiere und am Ende auch den Großteil der Einnahmen kassiere, so der EuGH in seiner Entscheidung. Über den konkreten Rechtsstreit muss nun das Amtsgericht Bremen abschließend entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.