Irreführendes Gratisangebot im Mobilfunkbereich

veröffentlicht am 04.08.2022

Ein Sonderangebot vom Magenta (vormals T-Mobile), das letztlich keines war, beurteilte der Oberste Gerichtshof Ende 2021 als irreführend. Das Verfahren ging zurück an die erste Instanz. Das Handelsgericht Wien als Erstgericht bestätigte nun die Rechtsansicht des OGH.

Im Oktober 2019 bewarb Magenta, damals als T-Mobile, sein Glasfaser-Internet unter anderem mit dem Werbespruch „Jetzt gratis bis Jahresende“. Demnach sollte die monatliche Grundgebühr bis Jahresende für Neubestellungen bis 28.10.2019 wegfallen. Da aber bereits ein Tag nach Ablauf des Angebots ein weiterer Rabatt, gültig bis Februar 2020, angeboten wurde, klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) T-Mobile wegen irreführender Werbung. Darüber haben wir berichtet: OGH zu irreführenden Gratis-Angeboten

Irreführende Werbung

Der OGH kam zur Ansicht, dass die Werbung deshalb irreführend war, weil in Wahrheit keine besonders günstige Gelegenheit vorlag. Mit dem Text „Jetzt bis Jahresende“ wurde der Eindruck erweckt, dass die beworbene Aktion bessere Konditionen biete als spätere Vertragsabschlüsse und ein Vertragsabschluss innerhalb des beworbenen Zeitraums gegenüber einem späteren Abschluss zu einer nennenswerten Ersparnis führen würde.

Zurück zur ersten Instanz

Das Verfahren wurde wegen fehlender Tatsachenfeststellungen vom Obersten Gerichtshof an die erste Instanz zurückverwiesen. Das Handelsgericht Wien bestätigte nun mit der gleichen Begründung die Irreführung. Verbraucher:innen sei vermittelt worden, dass es sich um ein befristetes Angebot handle, obwohl ein Preisvorteil auch nach dem vermeintlichen Aktionszeitraum gewährt wurde. Beim Durchschnittskonsumenten entstünde eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit. Auf subjektive Komponenten, wie beispielsweise die Vorhersehbarkeit weiterer Rabattaktionen für das Unternehmen komme es nicht an, sondern nur auf die bei Verbraucher:innen hervorgerufenen unrichtige Vorstellung von der Realität, so das Gericht in seiner Begründung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Zum OGH-Urteil:

RIS - 4Ob84/21p - Entscheidungstext - Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL) (bka.gv.at)

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