Irreführende Bewerbung eines Aktionsabos bei FitInn

veröffentlicht am 08.08.2022

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich das Fitnessstudio „FitInn“ wegen irreführender Werbung geklagt. 

Fitinn.at bewarb bis Mitte Oktober 2020 auf Facebook ein Angebot für einen Pro Flex-Abovertrag um 9,90 Euro monatlich.

Erst über die landing-page erfuhr man, dass für die Aktivierung der Mitgliedschaft Verbraucher:innen eine einmalige Gebühr in der Höhe von 29,90 Euro entrichten mussten. Außerdem wurden sie aufgefordert, bis 15.12.2020 die Abo-Kategorie zu ändern (auf ein Abo um 19,90 Euro oder 24,90 Euro monatlich), andernfalls sollte das Vertragsentgelt für das Pro Flex-Abo ab 01.01.2021 29,90 Euro monatlich betragen. Die Mindestvertragsdauer betrug 1 Jahr.

Auf Straßenplakaten wurde mit PRO FLEX Abo bis Jahresende um 9,90* mtl geworben. Nur das Sternchen verwies auf die Fußzeile, in der aufklärende Hinweise enthalten waren.

Das Fehlen deutlicher Hinweise auf eine einmalige Aktivierungsgebühr, auf die Mindestvertragsdauer und auf die Tatsache, dass sich der Preis nach zwei Monaten erhöhte, nahm der Verein für Konsumenteninformation zum Anlass im Auftrag des Sozialministeriums zu klagen.

Wesentliche Produktmerkmale fehlen

Das OLG Wien gab, wie schon die erste Instanz, der Klage des VKI statt und bestätigte eine Irreführung, weil in der Werbung wesentliche Produktmerkmale fehlten.

Auch der Zusatz „bis Jahresende“ ändere nichts an der Irreführung. Denn unklar bliebe weiterhin, ob sich die Worte „bis Jahresende“ auf die Dauer der Gültigkeit des Angebots selbst oder des Preises bezogen.

Nach Ansicht des Gerichts kann der Sternchenhinweis auf den Plakaten die Irreführung ebenfalls nicht verhindern. Die mit der am Rand einer vielbefahrenen Straße aufgestellten Plakatwerbung konfrontierten Verbraucher:innen konnten den Inhalt nur flüchtig im Vorbeifahren wahrnehmen. Der Blick der Verbraucher:innen würde auf den besonders hervorgehobenen Preis fallen. Die kleingedruckten Hinweise im unteren Bereich des Plakats würden in dieser Situation nicht gelesen werden.

Fazit

Durch dieses Urteil ist es Fitinn untersagt, Verträge zur Benutzung von Fitnessstudios mit einem hervorgehobenen Preis im Blickfang zu bewerben, ohne ausreichend deutlich darauf hinzuweisen,

  • dass sich der Preis ab einem bestimmten Zeitpunkt erhöht,
  • dass es eine Mindestvertragsdauer gibt
  • dass es eine Aktivierungsgebühr gibt

Das Urteil ist rechtskräftig.

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