EuGH zu amtswegiger Prüfpflicht der Gerichte in Verbraucherverträgen

veröffentlicht am 23.03.2020

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Gericht, das im Anlassfall die Missbräuchlichkeit einer bestimmten Klausel in einem Verbraucherkreditvertrag zu prüfen hatte, von amtswegen auch andere missbräuchliche Klauseln prüfen muss, obwohl diese nicht von der Klage mit umfasst waren.

Richterhammer, © Photo by Bill Oxford on Unsplash
Grundsätzlich müssen sich Zivilgerichte nur mit dem auseinandersetzen, womit sie konkret befasst werden. Die Arbeit der Anwälte ist damit entscheidend: denn was das Gericht prüfen und worüber es letztlich entscheiden muss, hängt vom Vorbringen der jeweiligen Anwältin/des jeweiligen Anwalts ab. Führt die Anwältin/der Anwalt etwas nicht in der Klage an, ist das Gericht nicht verpflichtet, es aufzugreifen.

EuGH wägt ab

Ein nationales Gericht darf die bei ihm eingereichten Anträge nicht nur formalistisch betrachten, sondern muss vielmehr ihren Inhalt im Licht der zu ihrer Stützung geltend gemachten Gründe prüfen, so der EuGH. Ein Gericht hat jene Vertragsklauseln von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit prüfen, die mit dem von den Parteien nach Maßgabe der von ihnen gestellten Anträge und vorgebrachten Gründe definierten Streitgegenstand zusammenhängen, und zwar auch dann, wenn sie nicht Gegenstand der Klage des Verbrauchers sind . 

Der EuGH betont, die Verpflichtung des prüfenden Gericht darüberhinaus alle anderen Klauseln des Vertrags in seine Beurteilung miteinzubeziehen. Das Zusammenspiel aller Klauseln kann im Einzelfall für das Verständnis der inkriminierten Klausel von Bedeutung sein. Diese Berücksichtigung beinhaltet jedoch keine Pflicht des nationalen Gerichts von Amts wegen alle diese Klauseln auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit zu prüfen. 

EuGH 11.3.2020, C-511/17 (Lintner/Unicredit Hungary)

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