EuGH zu Hotelbuchung auf Booking.com: Bestell-Button muss eindeutig sein

veröffentlicht am 12.04.2022

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem deutschen Vorabentscheidungsverfahren mit der Frage auseinandergesetzt, ob im Zuge einer Onlinebestellung mit dem Klick auf einen Button „Buchung abschließen“ für Verbraucher:innen ausreichend hervorgeht, dass sie zahlungspflichtig ein Hotelzimmer buchen. 

Bei Bestellungen im Internet sind Verbraucher:innen auf die Kostenpflichtigkeit der Bestellung bzw. auf den damit verbundenen Vertragsabschluss hinzuweisen. Daher muss der Bestellbutton mit einer eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein. Es müssen gut lesbar eindeutige Begriffe wie: „Zahlungspflichtig bestellen”, „Jetzt kaufen” oder eine vergleichbar präzise Formulierung angebracht werden. Verbraucher:innen muss bewusst werden, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist und sie diese mit dem Klick auf den Button bestätigen.  

Was aber, wenn die Schaltflächen keinen Hinweis auf eine Zahlungspflicht beinhalten und lediglich die Aufschrift „Ich reserviere“ bzw. „Buchung abschließen“ aufweisen? Reichen diese Formulierungen für einen gültigen Vertragsabschluss aus? Nein, sagt der Europäische Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung.

Auf die Beschriftung der Schaltfläche kommt es an

Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist der Fall eines Kunden, der über Booking.com Hotelzimmer lediglich reservieren wollte und auf die Schaltfläche „Buchung abschließen“ klickte. Nachdem der Verbraucher nicht in dem Hotel erschien, verklagte das Hotel den Verbraucher auf Stornokosten in Höhe von 2240 Euro. Das Hotel ging von einem wirksamen Vertrag aus.

Nun stellte der EuGH klar, dass Verbraucher:innen beim Abschließen einer Buchung anhand der entsprechenden Schaltfläche klar sein muss, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Auch aus dem Wortlaut der Richtlinie, die die Button-Lösung regelt, sei klar, dass bei der Prüfung, ob die/der Unternehmer:in ihrer/seiner Verpflichtung nachgekommen ist, Verbraucher:innen die Zahlungsverpflichtung zu verdeutlichen, allein die Worte auf dieser Schaltfläche zu berücksichtigen sind. Auf den restlichen Aufbau der Internetseite komme es nicht an – so der EuGH in seiner Entscheidung.

Reine Wortklauberei?

Bei den Begrifflichkeiten kam der EuGH zum Ergebnis, dass das Wort "Buchung" in der Formulierung "Buchung abschließen" nach allgemeinem Sprachgebrauch häufig auch als Synonym für eine "unentgeltliche Vorbestellung oder Reservierung" verwendet werde und nicht zwingend bedeuten würde, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Formulierungen wie "zahlungspflichtig bestellen" seien nach EU- und deutschem Recht eindeutig.


Das erfreuliche Urteil können Sie hier nachlesen:

Rechtssache C-249/21

 

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen