EuGH: EU-Staaten dürfen Airbnb-Vermietung einschränken

veröffentlicht am 22.09.2020

Im Kampf gegen den Wohnungsmangel dürfen EU-Staaten der Kurzzeitvermietung über Plattformen wie Airbnb Beschränkungen auferlegen. Das hat der Europäische Gerichtshof heute am 22.9.2020 zu einer Regelung aus Frankreich entschieden.

Zeitschriften mit der Aufschrift airbnb, © Photo by Andrea Davis on Unsplash
In Frankreich brauchen Wohnungsbesitzer/innen in Großstädten mit über 200.000 Einwohnern und in der Nähe von Paris eine Genehmigung, wenn sie regelmäßig möblierte Wohnungen kurzfristig vermieten, ohne selbst darin zu wohnen. Zwei Anbieter verabsäumten es, diese Genehmigung einzuholen. Gegen das gegen sie verhängte Bußgeld und der Verpflichtung, die Räume in Wohnungen zur längerfristigen Vermietung zurück zu verwandeln, gingen sie mit Klage vor. Die französischen Richter setzten das Verfahren aus und legten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob solche Auflagen zulässig sind und der EU-Dienstleistungsrichtlinie entsprechen.

Kampf gegen Wohnungsmangel als Rechtfertigung

Das bestätigte der EuGH in seinem Urteil. Dass eine Genehmigung für regelmäßige Kurzzeitvermietungen gefordert wird, ist nach Ansicht des EuGH durch einen "zwingenden Grund des Allgemeininteresses" gerechtfertigt, nämlich den Kampf gegen den Wohnungsmangel. Die Genehmigungspflicht sei auch verhältnismäßig, da sie auf bestimmte Vermieter/innen und räumlich begrenzt sei, so der EuGH in seiner Entscheidung. Wohnungen, die dem Vermieter als eigener Hauptwohnsitz dienen, sind ausgenommen.


 

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