Das neue Gewährleistungsrecht - Teil 2 (Gewährleistung im digitalen Bereich und Update-Pflicht)
veröffentlicht am 29.12.2021
Ab 1. Jänner 2022 gilt in Österreich ein neues Gewährleistungsrecht. Lesen hier Teil 2: Gewährleistung im digitalen Bereich und Update-Pflicht
Gewährleistung im digitalen Bereich
Erstmals wird für den Erwerb digitaler Inhalte die Gewährleistung geregelt:
- Bei digitalen Einzelleistungen, wie einem E-Book, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übergabe.
- Bei Waren mit digitalen Elementen, wie Smartphone, Smartwatch oder Smart-TV, gilt sie über den gesamten Bereitstellungszeitraum, mindestens aber zwei Jahre ab Übergabe.
- Bei fortlaufenden digitalen Leistungen, wie einem Streaming-Abo, umfasst die Gewährleistungsfrist den gesamten Bereitstellungszeitraum.
Aktualisierungspflicht zur Aufrechterhaltung der Mangelfreiheit
Neu ist auch eine gewährleistungsrechtliche Update- oder Aktualisierungspflicht der Unternehmer:innen bei digitalen Leistungen (zum Beispiel Betriebssystem, Messenger-Dienst) und Waren mit digitalen Elementen (zum Beispiel Smartwatch, Smartphone, Navigationsgerät, Auto mit integriertem Navigationssystem). Unternehmer:innen müssen die erforderlichen Updates kostenlos zur Verfügung stellen. Die Pflicht erstreckt sich unter anderem auf Aktualisierungen zur Funktion, zur Sicherheit und zur Sicherstellung, dass die Software zusammen mit anderer Hard- und Software funktioniert.
Wie lange Updates zur Verfügung gestellt werden müssen, hängt vom jeweiligen Vertrag ab:
- Ist die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend bereitzustellen (zum Beispiel Zugang zu einem Streamingportal), entspricht der Zeitraum der Update-Pflicht der Dauer der jeweiligen Bereitstellungspflicht; bei Waren mit digitalen Elementen wie zB einer Smartwatch beträgt er jedoch mindestens zwei Jahre nach ihrer Übergabe.
- Ist die digitale Leistung einmalig oder mehrmals einzeln bereitzustellen (zum Beispiel ein E-Book oder ein E-Book-Abo mit unbefristetem Zugang und Nutzungsrechten), sind Updates während einer von Verbraucher:innen vernünftigerweise erwartbaren Zeitdauer geschuldet.
Die Update-Pflicht kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Aber nur wenn Unternehmer:innen die Verbraucher:innen vor dem Vertragsabschluss eigens davon in Kenntnis setzen, dass die Aktualisierungspflicht ausgeschlossen werden soll, und diese dem Ausschluss ausdrücklich und gesondert (also nicht im „Kleingedruckten“) zustimmen.
Gewährleistung und Garantie klarer abgegrenzt
Verkäufer:innen müssen Verbraucher:innen ab dem 1. Jänner 2022 ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass ihre Gewährleistungsansprüche durch eine Herstellergarantie nicht eingeschränkt werden.
Mehr Zeit, um Ansprüche geltend zu machen
Sowohl nach dem VGG als auch nach dem ABGB beginnt nach Ablauf der weiterhin zweijährigen Gewährleistungsfrist eine zusätzliche dreimonatige Verjährungsfrist zu laufen, innerhalb der Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorgekommen sind, geltend gemacht werden können.