Scooter-Vordergabel bricht beim Fahren – Konsumentin erhält Schadenersatz

veröffentlicht am 14.10.2021

Während einer Fahrt mit einem Scooter brach die Vordergabel. Die Konsumentin zog sich bei dem Sturz schwere Verletzungen zu. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) machte für die Konsumentin Produkthaftungsansprüche geltend und bekam Recht. Das Urteil ist rechtskräftig. 

Eine Konsumentin hatte im Jahr 2013 einen Scooter der Firma Micro Mobility Systems AG gekauft. Der Tretroller wurde regelmäßig in einem Sportgeschäft gewartet und wies zum Unfallzeitpunkt keine Vorschäden auf. Im Sommer 2015 brach während der Fahrt die Vordergabel. Der Bruch erfolgte an der Verbindungsstelle zwischen Lenksäule und Gabel an der Schweißnaht. Die Konsumentin verletzte sich beim Sturz schwer. Bruchursache war ein Schweißfehler bei der Verbindung zwischen Gabel und Lenkersäule. Durch die Dauerbelastung entstanden Risse, die in der Folge zum Bruch führten. Im Auftrag des Sozialministeriums klagte der VKI den österreichischen Importeur des Scooters, der für das in der Schweiz hergestellte Produkt haftet, auf Schadenersatz nach dem Produkthaftungsgesetz.

Handelsgericht Wien bejaht Produkthaftung 

Nach dem Produkthaftungsgesetz ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man grundsätzlich von einem Produkt erwarten darf. Wird durch ein solches fehlerhaftes Produkt ein Mensch am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, so haftet die/der Hersteller:in und der Importeur für den Ersatz des Schadens. Im konkreten Fall kam das Gericht zur Ansicht, dass ein Produktionsfehler vorlag und der Scooter bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den Schweißfehler aufwies, der letztlich auch zu dem Unfall führte. Das Handelsgericht (HG) Wien bejahte daher eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Das HG Wien sprach der Konsumentin etwas mehr als 10.000 Euro an Schmerzengeld und Heilungskosten zu. Da Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können, muss der Importeur auch für zukünftige Folgeschäden haften.

Kein Mitverschulden der Konsumentin

Die Gegenseite hatte eingewandt, dass die Konsumentin ohne Helm, Hand- und Knieschützer gefahren wäre und daher ein Mitverschulden trage. Diesem Argument folgte das Gericht nicht und schloss ein Mitverschulden aus. Die diesbezüglichen Hinweise in der Bedienungsanleitung waren für das Gericht unbeachtlich,  da die Inhalte der Bedienungsanleitung nicht dem Eintritt eines Schadens aufgrund eines Produktfehlers vorbeugen sollten. Außerdem sehe die österreichische Rechtsordnung keine allgemeine Helmpflicht für Scooterfahrer:innen vor. Scooter - im Gegensatz zu E-Scootern - sind weder Fahrräder noch Spielzeuge, sondern vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge und daher den Regeln für Fußgänger:innen unterworfen, so das Gericht in seinen Ausführungen. 

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