VKI stellt Nachteile für Konsumentinnen und Konsumenten beim Fliegen ab

veröffentlicht am 30.11.2020

Extrakosten für Check-in am Flughafen sind unzulässig

Check-in Anzeige auf Flughafen , © eqacademy@unsplash
Einmal mehr konnte der Verein für Konsumenteninformation (VKI), in einer Reihe von erfolgreich im Auftrag des Sozialministeriums gegen die österreichische Billigfluglinie Laudamotion geführten Verfahren, wichtige Verbesserungen für Konsumentinnen/Konsumenten bei Flugreisen erzielen: Die hohen Extrakosten für einen Check-in am Flughafen sind unzulässig. Die Fluggesellschaft darf in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch nicht irisches Recht für anwendbar und irische Gerichte für Rechtsstreitigkeiten für zuständig erklären.

Fluggäste können zu Unrecht bezahlte Gebühren zurückfordern

Laudamotion verrechnete für den Check-in am Flughafen 55 Euro. Die Kundinnen/Kunden wurden während der Flugbuchung aber nicht auf die hohen Kosten hingewiesen. Der kostenlose Online-Check-in stand darüber hinaus nur in einem begrenzten Zeitfenster zur Verfügung. Diese für Konsumentinnen/Konsumenten nachteilige Art der Gebührenverrechnung erklärte der Oberste Gerichtshof für unzulässig.

Für das Gericht war dabei ausschlaggebend, dass selbst Fluggäste, die darauf aufmerksam werden, dass ein Check-in am Flughafen zusätzlich zu bezahlen ist, nicht mit derart hohen Kosten rechnen müssen. Andere Fluglinien verlangen dafür nämlich gar nichts oder nur einige wenige Euro. Es ist auch denkbar, dass Kundinnen/Kunden die technischen Voraussetzungen für einen Online-Check-in nicht haben oder aus Gründen scheitern, für die sie nichts können. Ihnen stünde dann aber nur der teure Check-in am Flughafen zur Verfügung, was einen unzulässigen Nachteil darstellt.

Konsumentinnen und Konsumenten, können die Rückforderung solcher zu Unrecht bezahlten Gebühren fordern. Der VKI stellt ihnen hierfür einen Musterbrief zur Verfügung.

Unzulässige Erklärung der Anwendbarkeit irischen Rechts

Ebenfalls unzulässig ist eine AGB-Klausel, nach der die Beförderungsverträge irischem Recht unterliegen sollen.

Bei Verträgen mit Auslandsbezug können die Vertragsparteien zwar grundsätzlich vereinbaren, welcher infrage kommenden Rechtsordnung der Vertrag unterliegen soll. Die Wahl kann aber in den allermeisten Fällen nicht völlig frei getroffen werden, sondern unterliegt Beschränkungen. Bei Beförderungsverträgen mit einem Flugzeug darf nur das Recht jenes Staats vereinbart werden, in dem entweder der gewöhnliche Aufenthalt des Fluggasts, der Unternehmenssitz der Fluggesellschaft, der Abflugort oder der Landeort des Fluges liegen.

Die österreichische Fluggesellschaft könnte daher nur für solche Flüge irisches Recht für anwendbar erklären, bei denen entweder der gewöhnliche Aufenthalt des Fluggasts, der Abflug- oder der Landeort des Fluges in Irland liegt. Keinesfalls zulässig ist eine solche „Rechtswahlklausel“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Laudamotion allen Vertragsabschlüssen mit allen Fluggästen zugrunde legt, weil die genannten Voraussetzungen nur ausnahmsweise bestehen.

Unzulässige Vereinbarung der Zuständigkeit irischer Gerichte

Die Unzulässigkeit einer weiteren AGB-Klausel, nach der Rechtsstreitigkeiten gegen Laudamotion grundsätzlich vor irischen Gerichten auszutragen sind, hat Laudamotion letztlich selbst anerkannt. Infolgedessen hat der Oberste Gerichtshof Laudamotion verboten, die Klausel weiter zu verwenden oder sich darauf zu berufen.

Für österreichische Konsumentinnen und Konsumenten wäre es nur sehr schwer möglich im Ausland und nach fremdem Recht Gerichtsverfahren führen zu müssen. Diese Hindernisse hat der VKI aus dem Weg geräumt!

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