Online-Flugbuchungsplattformen: zusätzliche Entgelte für Kreditkarten sind unzulässig
veröffentlicht am 11.03.2021
Die Bundesarbeitskammer (BAK) führte ein Verfahren gegen ein deutsches Flugticket-Vergleichsportal, über das von ihr vermittelte Tickets für Flüge gebucht werden können.
Die BAK beanstandete die Geschäftspraktik des Unternehmens, dass im Fall der Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente (wie z.B. von Kreditkarten der Kreditkartenunternehmen Visa, MasterCard und American Express) von Verbraucherseite zusätzlich zum Grundpreis hinzutretende Entgelte eingehoben werden. Die BAK sah darin einen Verstoß gegen das Zahlungsdienstegesetz, wonach die Einhebung eines Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments unzulässig ist.
Dazu entschied der OGH
Das Verfahren ging bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). Der OGH bestätigte die Rechtsmeinung der BAK. Die Vorgehensweise sei intransparent, weil dem/der Verbraucher/in dieselbe Leistung mehrfach (je nach verwendetem Zahlungsmittel) mit unterschiedlichen Preisen angezeigt wird, und diese/r erst jenes Angebot auswählen muss, das dem von ihr/ihm gewünschten Zahlungsmittel entspricht.
Mit dem generellen Verbot der Berechnung von Aufschlägen soll verhindert werden, dass ein Unternehmen bei der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments einen höheren Endpreis als den mitgeteilten fordert, den Verbraucher/innen dann mit anderen Preisangeboten (evt ohne Aufschläge für Kreditkarten) vergleichen. Verbraucher/innen würden für ihre Entscheidung, ein bestimmtes Produkt zu kaufen, die Endpreise und nicht die Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten vergleichen, so der OGH in seiner Entscheidung.
Österreichisches Recht kommt zur Anwendung
Mit Verweis auf frühere Entscheidungen ließ der OGH das Argument des Vergleichsportals, es würde deutsches Recht zur Anwendung kommen, nicht gelten. Nach deutschem Recht wäre nämlich die Einhebung von Entgelten für die Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente erlaubt. Dass sich das Angebot, Flugpreise über diese Plattform zu buchen, auch an österreichische Verbraucher/innen richtet, führt zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts.
Das Urteil zum Nachlesen finden Sie hier.