OGH erklärt weitere Vertragsklauseln von Laudamotion für unzulässig

veröffentlicht am 27.05.2022

Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte in einem kürzlich ergangenen Urteil vier Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Billigfluglinie Laudamotion für unzulässig. Im Auftrag des Sozialministeriums hatte der Verein für Konsumenteninformationen (VKI) die Fluglinie wegen zahlreicher Klauseln geklagt.

Bereits in zweiter Instanz hatte das Oberlandesgericht Wien 19 Laudamotion-Klauseln für gesetzeswidrig befunden.  Der Oberste Gerichtshof hatte in seinem Urteil nur mehr über 4 Klauseln zu entscheiden. Und auch bei diesen folgte der OGH der Rechtsansicht des VKI.

Unzulässige Leistungsänderung und Haftungseinschränkungen

Eine der unzulässigen Klauseln ermöglichte es der Fluglinie, die auf der Buchungsbestätigung angegebenen Flugzeiten bis zum tatsächlichen Reisedatum zu ändern. Der OGH sah darin ein unzulässiges einseitiges Leistungsänderungsrecht der Fluglinie. Bei zwei weiteren Klauseln ging es um Haftungseinschränkungen bei der Gepäckbeförderung und bei Schäden wegen Körperverletzungen. Hier kam das Gericht zur Ansicht, dass die Klauseln Kundinnen und Kunden einen unrichtigen Eindruck über ihre Rechtsposition vermitteln und sie dadurch abgehalten werden ihre Rechte durchzusetzen.

Widersprüche in Beförderungsbedingungen sollen nicht zu Lasten der Verbraucher:innen gehen

Ebenfalls für intransparent erklärte der OGH eine Klausel, die festlegte, welche Bestimmungen Vorrang haben sollen, wenn es widersprüchliche Regelungen zwischen den Beförderungsbedingungen von Laudamotion und der Eigentümergesellschaft Ryanair gibt. Der OGH erklärte die Klausel deshalb für unzulässig, weil es nicht Sache der Verbraucher:innen sein kann, beurteilen zu müssen, welche Regelung im Fall eines Widerspruchs tatsächlich gelte.

Für Verbraucher:innen ein erfreuliches Urteil, das wieder zu mehr Rechtssicherheit beiträgt!

 

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