Nochmals Flixbus - Haftung für verlorenes Gepäck
veröffentlicht am 13.07.2020
Erst unlängst haben wir über Flixbus berichtet. Das Oberlandesgericht Wien hatte zahlreiche Klauseln dieses Reisebusunternehmens für unzulässig erklärt. Nun musste der Oberste Gerichtshof in einem individuellen Fall einer Konsumentin entscheiden, deren Gepäckstück sich am Ende ihrer Busreise nicht mehr im Gepäckraum befand.
Entgegen der Aufforderung bei der Online-Buchung und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Busunternehmens beschriftete sie ihren Koffer vor Fahrtantritt nicht. Der Busfahrer achtete beim Einladen des Koffers ebenfalls nicht auf entsprechende Kennzeichnung des Gepäckstücks und stellte der Konsumentin auch keinen, an sich vorhandenen, Kofferanhänger zu Verfügung. Nach den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr für Reisegepäck hat der Busfahrer grundsätzlich ein Gepäckschein auszugeben und darf das Reisegepäck nur gegen vorgewiesenen Gepäckschein aushändigen.
Wer haftet also für das abhanden gekommene Gepäckstück der Konsumentin?
Entscheidung des OGH
Der Oberste Gerichtshof sah ein grobes Verschulden bei beiden Seiten und nahm eine Verschuldensteilung von 2:1 zu Lasten des Busunternehmers vor. Nach Ansicht des OGH hätte der Fahrer die Verpflichtung zur Ausgabe von Gepäckscheinen laut den Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht eingehalten und das ungekennzeichnete Gepäckstück übernommen. Die Passagierin trifft ein Mitverschulden, weil sie das Reisegepäck trotz Aufforderung beim Buchungsvorgang und in den Geschäftsbedingungen des Busunternehmers nicht gekennzeichnet hat.