Harte Flugzeuglandung ist kein Unfall

veröffentlicht am 15.07.2021

Der EuGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine seitens der Verbraucherin als zu hart empfundene Flugzeuglandung ein Unfall nach dem Montrealer Übereinkommen ist und damit einen Haftungsanspruch wegen eines durch diese Landung verursachten Bandscheibenvorfalls gegenüber dem Luftfahrtunternehmen rechtfertigt.

Eine Konsumentin erlitt bei einer Flugzeuglandung einen Bandscheibenvorfall und begehrte vom Schweizer Luftfahrtunternehmen eine Schadenersatzforderung nach dem Montrealer Übereinkommen in der Höhe von knapp EUR 70.000. Nach diesem Übereinkommen hat der Luftfrachtführer verschuldensunabhängig jenen Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein/e Reisende/r aufgrund eines Unfalls, der sich an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat, körperlich verletzt wird.

Flugzeug bei der Landung, © Bild von Vladi Malchevskiy von Unsplash
Die Verbraucherin stützte ihre Klage darauf, dass diese Landung als „hart“ und somit als Unfall im Sinne des Übereinkommens einzustufen sei. Das Luftfahrtunternehmen argumentierte, dass die Landung im normalen Betriebsbereich des Flugzeugs erfolgt sei. Es handle sich daher um ein typisches Ereignis während eines Fluges und nicht um einen Unfall im Sinne des Übereinkommens.

OGH legt dem EuGH vor

Das Verfahren ging bis zum Obersten Gerichtshof (OGH), der das Verfahren unterbrach und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Fragen vorlegte:

  • stellt eine harte, aber noch im normalen Betriebsbereich des Flugzeugs liegende Landung einen Unfall im Sinne des Montrealer Übereinkommens dar und
  • kommt es bei der Beurteilung auf die Sichtweise des betroffenen Fluggastes oder auf den normalen Betriebsbereich des Flugzeugs, an Bord dessen dieses Ereignis eingetreten ist, an?

Der EuGH kam zum Ergebnis, dass der im Übereinkommen enthaltene Begriff „Unfall“ keine Landung erfasst, die im Einklang mit den für das betreffende Flugzeug geltenden Verfahren und Betriebsgrenzen sowie unter Berücksichtigung der Regeln der Technik durchgeführt wird, auch wenn der betroffene Fluggast diese Landung als ein unvorhergesehenes Ereignis wahrnehmen sollte.

Urteil im Volltext: EuGH C-70/20 

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