Fluggastrechte: EU-Ausgleichsleistung soll auch frustrierte Hotel- und Mietwagenkosten abdecken

veröffentlicht am 28.03.2022

OGH zur Anrechnung der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-VO auf Schadenersatzansprüche 

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung regelt die Ansprüche von Reisenden, wenn ein Flug verspätet ist, nicht durchgeführt wird oder dem Fluggast die Beförderung verweigert wird. In der Regel muss die ausführende Airline dem Fluggast eine pauschale Ausgleichsleistung (€ 250,- bis € 600,-) zahlen, die die entstandenen Unannehmlichkeiten ausgleichen soll.

Es kann Fälle geben, in denen Passagieren zusätzlich nach nationalen Gesetzen ein Schadenersatzanspruch gegen die Airline zusteht. In diesem Fall sieht die EU-Fluggastrechte-VO vor, dass die Ausgleichleistung nach nationalen Regeln auf den Schadenersatzanspruch angerechnet werden kann.

Nicht nur Ausgleichsleistungen…

Dem Obersten Gerichtshof (OGH) wurde nun folgender Fall vorgelegt: 

Zwei Verbraucher:innen buchten einen Hin- und Rückflug nach/von Neapel. Die Airline verweigerte den Passagier:innen die Beförderung. Die Fluggäste erhielten in Folge von der Fluglinie den Ticketpreis erstattet und jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 250,-.

Eine/r der Reisenden hatte für den gemeinsamen Italien-Urlaub ein Hotel um € 783,- und einen Mietwagen um € 62,46 gebucht. Diese frustrierten Kosten (in Summe € 845,46) wurden vom Verein für Konsumenteninformation für die  Verbraucher:innen eingeklagt.

…sondern auch Hotel- oder Mietwagenkosten sind – jedenfalls teilweise - ersetzbar

Der OGH hatte nun zu beurteilen, inwieweit der Betrag von € 845,46 zusätzlich zur bereits gezahlten Ausgleichsleistung (€ 250,- pro Passagier) zusteht. Er entschied, dass die Ausgleichsleistung in Österreich grundsätzlich auf solche frustrierten Aufwendungen anzurechnen ist. Es kann demnach nur jener Betrag zusätzlich eingefordert werden, der die Ausgleichsleistung übersteigt. Andernfalls wäre der Fluggast überkompensiert. Die Anrechnung darf aber nur auf die Ausgleichsleistung derjenigen Person erfolgen, die die Hotel- und Mietwagenkosten auch tatsächlich finanziell getragen hat. Im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte für eine Kostenteilung zwischen den gemeinsam Urlaubenden, weswegen € 595,46 zugesprochen wurden (€ 845,46 minus € 250,-). 

Zum Urteil: RIS - 4Ob177/21i - Entscheidungstext - Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL) (bka.gv.at)

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