EuGH zur Angabe von fakultativen Zusatzkosten bei Flugbuchungen

veröffentlicht am 05.05.2020

Bei Online-Angeboten haben Fluglinien den zu zahlenden Endpreis, also den Flugpreis sowie -  gesondert - alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte, gemeinsam auszuweisen. Fakultative Zusatzkosten müssen zwar am Beginn eines Buchungsvorgangs klar, transparent und eindeutig mitgeteilt werden, aber nicht mit dem Endpreis gemeinsam ausgewiesen werden.

Mit der Begründung, dass es sich um fakultative Kosten handle, wies die Fluglinie Ryanair folgende Kosten im Endpreis nicht aus:

  • Gebühren für den Online-Check-in
  • Mehrwertsteuern auf Flugpreise für Inlandsflüge und fakultative Zusatzleistungen
  • Verwaltungsgebühren für Käufe mit anderen als der von Ryanair bevorzugten Kreditkarte 

Die italienische Wettbewerbsbehörde verhängte gegen Ryanair eine Geldbuße, da sie der Ansicht war, dass diese Kosten allesamt als unvermeidbare und vorhersehbare Bestandteile des Endpreises anzusehen seien und gemeinsam hätten ausgewiesen werden müssen. Das italienische Gericht, bei dem Ryanair die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde bekämpfte, legte die Frage der Qualifizierung dieser Kosten dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Was sind fakultative Zusatzkosten?

Fakultative Zusatzkosten betreffen solche Dienste, die nicht unvermeidbar seien, weder für die Beförderung der Fluggäste obligatorisch seien noch unerlässlich, sodass  KundInnen die Wahl haben sie anzunehmen oder abzulehnen.“ 

EuGH zu Online-Check-in-Gebühren

Der Check-in an sich ist zwar unumgänglich und obligatorisch, für die Beurteilung der Gebühren für eine spezifische Check-in-Art, wie den Online-Check-in, komme es darauf an, ob der Verbraucherin/dem Verbraucher auch eine andere kostenlose alternative Check-in-Form zur Verfügung stehe. Als unvermeidbar wären Check-in-Gebühren nach dem EuGH nur dann zu betrachten, wenn alle vom Luftfahrtunternehmen angebotenen Arten des Check-ins kostenpflichtig wären. Es liegt nun beim nationalen Gericht im Ausgangsfall prüfen, ob es auch eine kostenfreie Check-in-Möglichkeit gibt. Bietet Ryanair auch zumindest eine kostenfreie Check-in-Alternative an, seien die Online-Check-in-Gebühren fakultative Zusatzkosten im Sinne der EU-VO.

EuGH zu Mehrwertsteuer

Betrifft es die Mehrwertsteuer, die auf fakultative Zusatzleistungen erhoben würde, sind sie genauso wie die Kosten für fakultative Zusatzleistungen selbst, als fakultative Zusatzkosten zu qualifizieren, da sie untrennbar mit dieser Zusatzleistung verbunden seien. 

Die Mehrwertsteuer, die auf die Preise für Inlandsflüge erhoben würde, sei demgegenüber unvermeidbar und vorhersehbar und müssen diese entsprechend gesondert angegeben werden, sobald der zu zahlende Endpreis, das erste Mal ausgewiesen werde.

EuGH zu den Verwaltungsgebühren für Käufe mit anderen als der von Ryanair bevorzugten Kreditkarte 

Diese seien jedenfalls vorhersehbar. Auch wenn die Kundin/der Kunde ihrer Bezahlung durch die Nutzung der von Ryanair bevorzugten Kreditkarte entgehen könne, könne man aber nicht sagen, dass sie vermeidbar und damit fakultativ seien. 

Denn Zusatzkosten könnten, wie der EuGH erläutert, dann nicht als fakultativ angesehen werden, wenn die Wahl, die den VerbraucherInnen geboten werde, von einer vom Luftfahrtunternehmen vorgegebenen Bedingung abhängen würde.

Ist die betreffende Leistung nur für einen beschränkten Kreis privilegierter VerbraucherInnen kostenlos, wären die nicht zu diesem Kreis gehörenden VerbraucherInnen de facto dazu gezwungen, entweder die kostenpflichtige Leistung zu wählen oder auf den sofortigen Abschluss der Buchung zu verzichten. Die Kosten für diesen anderen Kreditkarten seien daher vorhersehbar und unvermeidbar im Sinne der EU-VO.

EuGH 23.04.2020, C-28/19 (Ryanair/Autorità Garante della Concorezza e del Mercato)

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