EuGH bejaht Ausgleichszahlung bei annulliertem Teilflug

veröffentlicht am 23.07.2021

Der zweite Teilflug eines einheitlich gebuchten Fluges wurde annulliert. Die Fluggäste kamen mit mehr als 3 Stunden Verspätung am Zielort an. Nach einem aktuellen Urteil des EuGHs steht den Verbraucher/innen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO zu, deren Höhe sich aus der Gesamtentfernung beider Flüge ergibt.

Sachverhalt

Fluggäste buchten mit einer einheitlichen Buchung beim Luftfahrtunternehmen Virgin Atlantic Airways und über einen Reiseveranstalter einen aus zwei Teilflügen bestehenden Flug von Los Angeles über London nach Düsseldorf.

Innenausstattung eines Flugzeuges, © Bild von StockSnap auf Pixabay

Der erste Teilflug sollte von Virgin Atlantic Airways durchgeführt werden, der zweite von British Airways.

Durch die Annullierung des Anschlussflugs erreichten die Verbraucher/innen 3 Stunden verspätet ihren Zielort.

British Airways verweigerte die Ausgleichszahlung in der Höhe von Euro 600,- pro Person und argumentierte, dass die Entfernung London-Düsseldorf nur 503 Kilometer betrage und daher nur 250 € Ausgleichszahlung zustünden.


Ausgleichsleistung nach der Fluggastechte-VO gestaffelt

Bei Flugverspätungen und Annullierungen hängt die Höhe der Entschädigung nach der Fluggastrechte-VO von der betreffenden Flugdistanz ab.

So beträgt die Höhe der Ausgleichsleistung

  • Euro 250,- bei allen Flügen bei einer Entfernung bis zu 1.500 km
  • Euro 400,- bei allen innergemeinschaftlichen Flügen bei einer Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen bei einer Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km
  • Euro 600,- bei allen anderen Flügen

Berechnung der Ausgleichszahlung auf Basis der Gesamtentfernung

Der Europäische Gerichtshof kam in seinem Urteil zum Ergebnis, dass die Ausgleichszahlung auf der Grundlage der Gesamtentfernung beider Teilflüge, also vom Abflugort des ersten Teilflugs bis zum Ankunftsort des zweiten Teilflugs, zu berechnen ist. Nachdem die Entfernung zwischen Los Angeles und Düsseldorf knappe 9000 Kilometer beträgt, stünde damit im konkreten Fall den Fluggästen ein Ausgleichsanspruch in der Höhe von Euro 600,- pro Person zu. 

Der EuGH sah in der British Airways das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der Fluggastrechte-VO, das einen Flug im Rahmen eines von Virgin Atlantic Airways mit den betroffenen Fluggästen geschlossenen Beförderungsvertrags durchführen hätte sollen. British Airways handelte, auch wenn diese Fluggäste keinen Beförderungsvertrag mit ihr geschlossen hatten, im Rahmen einer Vertragsbeziehung mit Virgin Atlantic Airways. Die Fluggastrechte-VO kommt daher zur Anwendung.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

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