EuGH: Keine Entschädigung bei Flugumleitung an gleichen Zielort

veröffentlicht am 04.05.2021

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die bloße Flugumleitung zu einem nahen gelegenen Flughafen keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung nach Fluggastrechte-Verordnung begründet.

Hintergrund ist eine Klage nach der EU-Fluggastrechteverordnung gegen die Austrian Airlines vor österreichischen Gerichten. Im konkreten Fall ging es um einen Flug von Wien nach Berlin, der 58 Minuten zu spät landete und nicht wie geplant den Flughafen Berlin-Tegel im Norden, sondern Berlin-Schönefeld im Süden der Stadt ansteuerte. Austrian Airlines bot dem Fluggast weder einen Weitertransport noch die Übernahme der Kosten für die Beförderung von dem einen zu dem anderen Flughafen an.

Da der Flug nicht wie vereinbart durchgeführt wurde, berief sich der betroffene Fluggast auf die Fluggastrechte-Verordnung und forderte wegen Annullierung des Fluges € 250 Euro Entschädigung. Nach der Fluggastrechte-Verordnung haben Passagiere Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250, 400 oder 600 Euro (je nach Flugdistanz), wenn ein Flug nicht durchgeführt wird oder drei Stunden (oder mehr) verspätet am Endziel ankommt. 

Detaillierte Informationen zu Ihren Entschädigungs- und Erstattungsrechten gemäß EU-Fluggastrechteverordnung zu Flugverspätung, Flugannullierung, Nichtbeförderung, Flugüberbuchung, Downgrade, Upgrade und Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung finden Sie auf der Seite der Agentur für Passagier- und Fluggastrechte

Austrian Airlines machte geltend, dass die bloße Umleitung zu einem nahen gelegenen Flughafen keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung begründe, wie dies bei Annullierung oder großer Ankunftsverspätung der Fall wäre.  

Das Landesgericht Korneuburg legte diesen Fall dem EuGH zur Beurteilung vor.

Kein Ausgleichsanspruch bei Landung an nahegelegenem Flughafen, aber Transferkosten zum geplanten Flughafen

In seinem Urteil kam der EuGH zum Ergebnis, dass die Umleitung des Fluges auf einen anderen als den in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen keinen Ausgleichsanspruch begründet, wenn sich dieser im selben Ort, derselben Stadt oder derselben Region befindet. Die Übernahme der Kosten für die Beförderung zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen (oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort) muss aber die Fluggesellschaft dem Fluggast anbieten.

Fluglinien zahlen jedoch bei Verspätungen über drei Stunden

Klargestellt hat der EuGH aber auch, dass Passagiere einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechte-Verordnung stellen können, sollte durch die Umleitung für den Passagier eine Verspätung von drei Stunden oder mehr eintreten. Für die Ermittlung des Ausmaßes der Ankunftsverspätung ist – mangels anderer Vereinbarung - auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Fluggast an dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughaften (nach einem Transfer) angekommen ist/wäre.   

 

Zum Urteil EuGH C‑826/19

 

 

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