EuGH: Flugvorverlegung berechtigt zu Ausgleichleistung

veröffentlicht am 02.01.2022

Dass Annullierungen und große Verspätungen von Flügen dazu führen, dass Fluggäste ein Recht auf  Zahlung einer Ausgleichsleistung von der ausführenden Fluglinie haben, ist bekannt. Unklar war bisher, ob diese Regelung nach der Fluggastrechte-Verordnung auch auf eine Vorverlegung von Flügen übertragbar ist. 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich nunmehr mit dieser vieldiskutierten Rechtsfrage auseinandergesetzt: Starte ein Flug erheblich früher, sei darin eine Annullierung zu sehen, weil damit für Passagiere schwerwiegende Unannehmlichkeiten verbunden sein können.

Frau steht vor Anzeigetafel am Flughafen, © Photo by Jan Vašek on Pixabay

Wird der Flug daher um mehr als eine Stunde nach vorne verschoben, haben Passagiere die folgenden Rechte:

1. Sie können wählen zwischen einer Ersatzbeförderung (etwa den früheren Flug) oder der Erstattung der Flugscheinkosten.

2. Zusätzlich besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichleistung, der von der Länge der Flugstrecke abhängig ist (€250-€600).

Nur wenn die Fluglinie nachweisen kann, dass die Flugvorverlegung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht und nicht hätte vermieden werden können, wenn die Fluglinie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, muss sie Ausgleichszahlung leisten. Hier finden Sie weitere Informationen.

Mit dieser wichtigen Klarstellung führt der EuGH seine passagierfreundliche Rechtsprechung fort. Anlass war ein Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich und drei aus Deutschland. Österreich hatte im Verfahren vor dem EuGH eine Stellungnahme abgegeben und dabei eine Flugvorverlegung als Annullierung qualifiziert.

Hier finden Sie das Urteil.



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