Debitkarte 

Zu einem Zahlungskonto erhalten Sie eine so genannte Debitkarte (früher Bankomatkarte) ausgestellt, mit der Sie unbare Zahlungen durchführen und Bargeld beziehen können. Dabei wird Ihr Konto jeweils sofort mit dem Betrag der Transaktion  belastet. Das ist der Unterschied zu einer Kreditkarte, bei der Ihnen alle Transaktionen mit der Karte einmal monatlich im Nachinein gesammelt in Rechnung gestellt werden.   

Allgemeines

PIN

Zu einer Debitkarte erhalten Sie einen persönlichen Code, auch PIN (persönliche Identifizierungsnummer) genannt. Die PIN ist eine vierstellige Ziffernkombination, mit der Sie die Karte benützen können. Sie sind daher verpflichtet, die PIN geheim zu halten, um eine missbräuchliche Verwendung der Karte durch unberechtigte Personen zu verhindern.

Die PIN wird Ihnen aus Sicherheitsgründen getrennt von der Karte übergeben oder mit der Post übersandt. Auf dem Postweg dürfen Ihnen die PIN und/oder die Karte nur dann zugestellt werden, wenn Sie die Bank dazu aufgefordert haben. Aber selbst im Fall einer Versendung auf Ihren Wunsch trägt die Bank das Risiko, dass die Karte oder die PIN auf dem Postweg verloren gehen und in der Folge von unbefugten Dritten missbräuchlich verwendet werden.

Kontaktlos-Funktion, auch „Nearfield Communication“ bzw. NFC genannt

Debitkarten sind seit einigen Jahren standardmäßig mit einer  Kontaktlos-Funktion ausgestattet, die auf der Karte durch ein Funk-Symbol aus gebogenen Linien angezeigt wird.  Diese Funktion ermöglicht es Ihnen, ohne lästiges Stecken durch bloßes Hinhalten der Karte Bargeldbehebungen und Zahlungen an ebenfalls mit dem Funk-Symbol gekennzeichneten Geldautomaten und POS-Kassen vorzunehmen.

Während Sie bei kontaktlosen Bargeldbehebungen immer die PIN eingeben müssen, ist das bei kontaktlosen Zahlungen an POS-Kassen nur dann notwendig, wenn die Betragsgrenzen für Kleinbetragszahlungen überschritten werden. Derzeit sind das 50,- Euro pro Zahlung. Insgesamt können Sie aufeinanderfolgende Zahlungen ohne PIN-Eingabe jedoch höchstens  bis zu einem Gesamtbetrag von 125,- Euro vornehmen. 



Digitale Debitkarte

Zusätzlich zur physischen Debitkarte können Sie sich auch eine digitale Debitkarte ausstellen lassen. Dazu benötigen Sie ein Mobiltelefon oder ein anderes Gerät (z.B. Tablet, Smartwatch), auf der Sie eine App Ihrer Bank installieren können, über die Ihre Kreditkarte digitalisiert wird. Sie können dann mit dem Gerät kontaktlos Zahlungen und Bargeldbehebungen durchführen, ohne dafür die physische Debitkarte zu benötigen. Außerdem können Sie für die Autorisierung Ihrer Zahlungen statt der PIN auch biometrische Merkmale wie den Finderabdruck verwenden. Biometrische Merkmale haben den Vorteil, dass man sie sich nicht merken und geheim halten muss und sie einen besseren Schutz vor einer missbräuchlichen Verwendung der Karte durch unbefugte Dritte bieten.  

Limits

Bei  Bargeldbehebungen und Zahlungen mit Ihrer Debitkarte sind Sie an die Limits gebunden, die Sie mit Ihrer Bank für die einzelnen Nutzungsmöglichkeiten der Karte  pro Tag oder pro Woche vereinbart haben. Zusätzlich müssen Ihre Transaktionen durch das Ihnen auf Ihrem Konto zur Verfügung stehende Guthaben oder den Ihnen von Ihrer Bank eingeräumten Überziehungsrahmen gedeckt sein.

Da Sie im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung Ihrer Sorgfaltspflichten von Ihrer Bank unter Umständen für Schäden haftbar gemacht werden können, die durch eine missbräuchliche Verwendung Ihrer Debitkarte entstehen,  haben Sie das Recht, bei Ihrer Bank jederzeit eine Senkung der vereinbarten Kartenlimits zu veranlassen.  

Kosten

Die Bereitstellung einer Debitkarte ist je nach Bank und gewählten Kontotarif entweder in der laufenden Kontoführungsgebühr enthalten oder es fällt für die Karte eine zusätzliche Bereitstellungsgebeühr an. Ob für die einzelnen Transaktionen mit der Debitkarte Entgelte anfallen, hängt ebenfalls vom gewählten Kontotarif ab. In den meisten Fällen fallen aber keine Transaktionsentgelte an. 

Nutzung der Karte im Ausland

Ihre Debitkarte können Sie weltweit an allen Geldausgabeautomaten und POS-Kassen benützen, die mit dem auf Ihrer Karte angeführten Symbol gekennzeichnet sind.  Bei Transaktionen innerhalb der EU in Euro und in Schweden in Schwedischen Kronen dürfen Ihnen aufgrund einer EU-Verordnung keine höheren Kosten als bei einer Verwendung der Karte in Österreich verrechnet werden. Im Normalfall fallen daher für Sie bei solchen Auslandstransaktionen keine Kosten an.

Bei Transaktionen in einer anderen Währung innerhalb der EU oder in Euro außerhalb der EU fallen hingegen in der Regel Kosten an, die durchaus eheblich sind (z.B. UniCredit Bank Austria: EUR 2,00 + 0,75 % bei Bargeldbehebungen; EUR 1,30 + 0,75 %  für Zahlungen an POS-Kassen; BAWAG PSK: EUR 1,82 + 0,75 % bei Bargeldbehebungen; EUR 1,09 + 0,75 % für Zahlungen an POS-Kassen). Über diese Kosten können Sie sich im Preisverzeichnis Ihrer Bank informieren. 

Im Normalfall ist bei Ihrer Debitkarte automatisch Geo-Control aktiviert, mit der sich die österreichischen Banken vor einem Missbrauch der Karte schützen. Das bedeutet: Außerhalb Europas sind in den meisten Ländern Bargeldbeheben mit Ihrer Debitkarte nur dann möglich, wenn Sie vorher Geo-Control für die Dauer Ihres Auslandsaufenthalts von Ihrer Bank deaktivieren haben lassen. Eine Deaktivierung können Sie über Ihren Online Banking-Zugang, telefonisch oder persönlich in Ihrer Filiale veranlassen. Ihre Debitkarte ist dann vorübergehend weltweit freigeschaltet. Nach Ablauf Ihres Urlaubs wird Geo-Control automatisch wieder aktiviert. Mit Geo-Control werden vor allem Schäden durch das so genannten „Skimming“ verhindert, für die jedenfalls Ihre Bank aufkommen müsste. Beim Skimming werden an manipulierten Geldautomaten die Kartendaten vom Magnetstreifen ausgelesen und auf gefälschte Karten kopiert. Damit wird in Ländern außerhalb Europas Bargeld behoben.  

Benutzungsmöglichkeiten einer Debitkarte

Bargeldbezug an Geldausgabeautomaten

Mit Ihrer Debitkarte und Eingabe der PIN können Sie weltweit an Geldausgabeautomaten, die mit dem auf Ihrer Debitkarte angeführten Symbol gekennzeichnet sind,  Bargeld bis zu den vereinbarten Limits beziehen. Normalerweise können Sie pro Tag  400,- Euro beheben, wenn Sie mit Ihrer Bank kein höheres Limit vereinbart haben. Besondere Limits gelten für Bargeldbehebungen an Geldausgabeautomaten in den Foyers Ihrer Bank. Dort sind je nach Vereinbarung Behebungen bis zu 5.000,- Euro pro Tag möglich. Jugendliche können mit ihrer Debitkarte zu ihrem Schutz  höchstens 400 Euro pro Woche abheben.

Entgelte für einzelne Bargeldabhebungen darf Ihnen Ihre Bank aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe nur dann verrechnen, wenn Sie bei der Eröffnung des Kontos frei zwischen einem Tarif mit einer solchen Gebühr und zumindest einem anderen Tarif ohne Behebungsgebühren (und dafür einer höheren Kontoführungs-/Kartenbereitstellungsgebühr) wählen konnten. Dadurch soll der kostenlose Zugang zu Bargeld geschützt und unterbunden werden, dass die Banken DebitkarteninhaberInnen über die Verrechnung von Gebühren dazu drängen, auf Bargeldbezüge weitgehend zu verzichten und die Karte vermehrt für bargeldlose Zahlungen an POS-Kassen zu verwenden. Die gesetzliche Schutzbestimmung hat bewirkt, dass in Österreich die ganz überwiegende Mehrheit der KonsumentInnen weiterhin eine Kontotarif nutzt, bei dem für Bargeldbezüge an Geldautomaten keine gesonderten Entgelte verrechnet werden. 

Das Gesetz schützt Sie jedoch nur vor Bargeldbehebungsgebühren Ihrer  Bank, nicht jedoch vor Gebühren, die bankenunabhängige Drittbetreiber von Geldautomaten verlangen, die sich nicht an den zwischen den Banken bestehenden Vereinbarungen beteiligen. In Österreich verlangt der Drittbetreiber Euronet für Behebungen an seinen Geldautomaten teilweise ein Entgelt in der Höhe von 1,95 Euro, das ge­meinsam mit dem behobenen Betrag vom Bank­konto der Karteninhaberin/des Karteninhabers abgebucht wird. 

Bei Geldausgabeautomaten, die nicht mit einem Banken­logo gekennzeichnet sind, sollten Sie daher darauf achten, ob Ihnen während des Behebungs­vorganges eine Entgeltinformation angezeigt wird. Sie können sich dann entscheiden, die Gebühr mittels Button zu akzeptieren oder den Behebungsvorgang abzubrechen. Kundenfreundlicher wäre es, wenn gebühren­pflichtigen Automaten bereits von außen gut sichtbar gekennzeichnet werden müssten. Leider gibt es derzeit keine derartige rechtliche Verpflichtung. 

Zahlungen an POS-Kassen

Mit Ihrer Debitkarte können Sie in Geschäften an „Point of Sale“-Kassen ( POS-Kassen), die mit dem auf Ihrer Debitkarte angeführten Symbol gekennzeichnet sind, bis zum vereinbarten Limit bargeldlos bezahlen. An POS-Kassen, die mit dem Kontaktlos-Symbol gekennzeichnet sind, können Sie Ihre Karte kontaktlos ohne Einstecken verwenden. Bei kontaktlosen Kleinbetragszahlungen fällt zusätzlich auch die Eingabe der PIN weg.

Seit Beginn der COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2020 liegt die Betragsgrenze für kontaktlose Kleinbetragszahlungen ohne PIN bei 50,- Euro pro Einzelzahlung, wobei aber der Gesamtbetrag aufeinanderfolgender Kleinbetragszahlungen ohne PIN aus Sicherheitsgründen auf 125,- Euro begrenzt ist. Wenn durch eine kontaktlose Kleinbetragszahlung dieser Gesamtbetrag überschritten wird, werden Sie durch eine Anzeige am Terminal aufgefordert, Ihre PIN einzugeben und die Karte allenfalls auch zu stecken.

Kontaktlose Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe der PIN sind eine rasche, bequeme und hygienische Zahlungsmöglichkeit, die für Sie entgegen mancher Befürchtungen auch sicher ist. Zwar könnte bei einem Verlust oder Diebstahl der Karte bis zu ihrer Sperre jeder Finder oder Dieb die Karte missbräuchlich für kontaktlose Kleinbetragszahlungen  nutzen. Allerdings ist diese Missbrauchsmöglichkeit für Kriminelle wegen der geringen Betragsgrenzen uninteressant. In den wenigen Fällen, in denen es bisher möglicherweise doch zu einem Missbrauch gekommen ist, haben die Banken den Schaden getragen. Rechtlich könnten die Banken das mit Kleinbetragszahlungen ohne PIN verbunde Risiko zwar in ihren Geschäftsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen auf die KundInnen überwälzen. Darauf hat der ganz überwiegende Teil der österreichischen Banken bisher aber verzichtet, weil die Banken ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran haben, dass Debitkarten vermehrt für unbare Zahlungen an POS-Kassen, an denen die kartenausgebenden Banken verdienen, und weniger oft für Bargeldbehebungen an Geldautomaten, die für die Banken insgesamt ein Verlustgeschäft sind, verwendet werden. 

Zahlungen im Fernabsatz

Mit Debitkarten kann man nunmehr, was früher nur mit Kreditkarten möglich war, auch in Internet bezahlen. Die dabei einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen hängen von der Höhe des Zahlungsbetrags ab. Bei Kleinbetragszahlungen im Internet bis 30,- Euro kann es Ihre Bank ermöglichen, dass die Berechtigung des Zahlers (= so genannte Kundenauthentifizierung) nur mit Hilfe der auf der Karte offen aufgedruckten Daten überprüft wird. Dann müssen Sie bei der Freigabe der Zahlung nur die Kartennummer, das Verfallsdatum und die Prüfziffer angeben. Das mit solchen ungesicherten Zahlungen, die hintereinander zusammen den Betrag von 100,- Euro nicht überschreiten dürfen, verbundene Missbrauchsrisiko trägt Ihre Bank, die allfällige Schäden wiederum auf den Unternehmer überwälzt, der die ungesicherte Zahlung akzeptiert hat.

Werden die Grenzen für Kleinbetragszahlungen überschritten, ist Ihre Bank aber verpflichtet, eine so genannte starke Kundenauthentifizierung  zu verlangen. Dafür wird  von den österreichischen Banken das Mastercard®Identity Check™-Verfahren (kurz MIC-Verfahren) verwendet. Um am MIC-Verfahren teilzunehmen, müssen Sie sich als Karteninhaber im Online Banking Ihrer Bank für dieses Verfahren registrieren. Bei der Registrierung müssen Sie eine Antwort zu einer Sicherheitsfrage definieren, die Sie geheimhalten müssen.  Bei den einzelnen Zahlungen mit Ihrer Debitkarte im Internet erhalten Sie nach der Eingabe der Kartennummer, des Ablaufdatums und der Prüfnummer  einen Transaktionscode auf das Mobiltelefon übermittelt, das bei Ihrer Bank für die Übermittlung der TAN im Online Banking registriert ist. Die Zahlung wird dann von Ihnen durch die Eingabe des Transaktionscodes und der bei der Registrierung festgelegten Antwort auf die Sicherheitsfrage freigegeben. Bei wiederkehrenden Zahlungen an  denselben Zahlungsempfänger (Unternehmer) muss nur bei der ersten Zahlung eine starke Kundenauthentifizierung durchgeführt werden. Das damit verbundene Missbrauchsrisiko tragen wiederum Ihre Bank und das Unternehmen, das die Zahlungen akzeptiert hat. 

Durch Zahlungen mit Ihrer Debitkarte im Internet verringert sich der Betrag, der Ihnen für Zahlungen an POS-Kassen aufgrund des mit Ihrer Bank vereinbarten Limits zur Verfügung steht. Von der Teilnahme am MIC-Verfahren können Sie sich jederzeit wieder abmelden

Einzahlungen und Überweisungen an Selbstbedienungsautomaten

Mit Ihrer Debitkarte und Ihrer PIN können Sie an Selbstbedienungsautomaten Ihrer Bank Einzahlungen auf Ihr Konto vornehmen und Überweisungen beauftragen. Außerdem können Sie Ihrer Bank in der Regel auch andere Aufträge erteilen und Informationen (z.B. Kontoauszüge) abrufen.

Sorgfaltspflichten 

Als Karteninhaber:in sind Sie verpflichtet,

  • die Debitkarte sorgfältig zu verwahren und nicht an andere Personen weiterzugeben;
  • die PIN geheim zu halten und auch nicht Familienangehörigen oder MitarbeiterInnen Ihrer Bank bekannt zu geben;
  • im Fall eines Verlusts, eines Diebstahl oder einer missbräuchlichen Verwendung Ihrer Debitkarte, unverzüglich sobald Sie davon Kenntnis erlangen, bei Ihrer Bank oder über den Sperrnotruf der Payment Services Austria (aus Österreich: 0800 204 8800; aus dem Ausland: +43-1 204 8800) eine Sperre Ihrer Debitkarte zu veranlassen; und
  • im Fall einer Teilnahme am MIC-Verfahren geheim zu halten, welche Sicherheitsfrage Sie bei der Registrierung gewählt haben und welche Antwort Sie zu dieser Sicherheitsfrage definiert haben.

Wegen der zahlreichen geheimen Passwörter und Codes, die man im Alltag benötig, ist es Ihnen grundsätzlich erlaubt, die PIN  (und auch die Antwort auf die Sicherheitsfrage im MIC-Verfahren) zu notieren oder abzuspeichern. Allerdings müssen Sie das so machen, dass unbefugte Personen nicht mit einem einzigen Angriff gleichzeitig auf Ihre Debitkarte und die PIN zugreifen können. Insbesondere dürfen Sie daher die Notiz der PIN nicht gemeinsam mit der Debitkarte (z.B. in Ihrer Geldbörse) verwahren oder die PIN direkt auf der Debitkarte notieren.

Rechtlich sind Sie nur und erst dann verpflichtet, eine Sperre Ihrer Debitkarte zu veranlassen, sobald Sie den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung Ihrer Debitkarte tatsächlich bemerkt haben, ohne dass es darauf ankäme, ob Sie den Verlust oder den Missbrauch nicht unter Umständen bereits früher bemerken hätten können. Sie sind daher insbesondere nicht verpflichtet, Ihre Kontoauszüge regelmäßig auf mögliche Missbräuche zu überprüfen oder sich ohne Grund in regelmäßigen Abständen zu vergewissern, ob sich Ihre Debitkarten noch in Ihrem Besitz befindet. Auch wenn Sie rechtlich dazu nicht verpflichtet sind, ist es aber zur Vermeidung praktischer Schwierigkeiten trotzdem sinnvoll, wenn Sie Ihre Kontoauszüge in regelmäßigen Abständen kontrollieren. 

Missbräuchliche Verwendung der Debitkarte

Berichtigungsanspruch

Wenn Ihre Debitkarte von unbefugten Personen missbräuchlich verwendet und Ihr Konto mit dem Betrag einer solchen von Ihnen nicht autorisierten Zahlung oder Bargeldbehebung belastet wird, haben Sie gegenüber Ihrer Bank im Normalfall einen gesetzlichen Anspruch auf eine rückwirkende Berichtigung Ihres Konto. Der Betrag der von Ihnen nicht autorisierten Transaktion muss Ihrem Konto unverzüglich und rückwirkend wieder gutgeschrieben werden. Ob Ihre Bank ein Verschulden am Missbrauch trifft, spielt dabei keine Rolle.

Den Berichtigungsanspruch können Sie zumindest 13 Monate lang ab der Belastung Ihres Kontos geltend machen. In den meisten Fällen können Sie den Anspruch aber auch noch danach geltend machen. Ihre Bank muss Ihr Konto grundsätzlich bis zum Ende des Geschäftstags berichtigen, der auf den Tag folgt, an dem Ihre Bank von Ihnen oder auf einem anderem Weg vom Missbrauch erfahren hat.

Haftung bei grobem Verschulden

Ihre Bank kann eine Berichtigung Ihres Kontos jedoch dann ablehenen, wenn Sie Ihre Sorgfaltspflichten grob fahrlässig, vorsätzlich oder in betrügerischer Absicht verletzt und dadurch unberechtigten Dritten eine missbräuchliche Nutzung Ihrer Debitkarte ermöglicht haben. In solchen Fällen ist Ihre Bank grundsätzlich berechtigt, Ihr Konto endgültig mit dem gesamten Betrag der nicht autorisierten Zahlung oder Bargeldbehebung zu belasten. Voraussetzung dafür ist aber, dass eine starke Kundenauthentifizierung vorgenommen wurde, Ihre Debitkarte also an einem Geldautomat oder einer POS-Kasse mit der (richtigen) PIN oder im Internet im MIC-Verfahren verwendet wurde und der Missbrauch trotz dieses Sicherheitsmechanismus nicht verhindert werden konnte. Beispielsweise für missbräuchliche Zahlungen im Internet, die nur mit den auf der Karte aufgedruckten Daten freigegeben werden, haften Sie daher außer im Betrugsfall auch dann nicht, wenn Sie Ihre Sorgfaltspflichten grob schuldhaft verletzt haben. Das Gleiche gilt für Zahlungen an der Verkaufsstelle, die nur mittels Unterschrift autorisiert werden.

Eine bloß leicht fahrlässige Verletzung Ihrer Sorgfaltspflichten berechtigt Ihre Bank hingegen nicht, eine Berichtigung Ihres Kontos zu verweigern. Das Gesetz ermöglicht es Ihrer Bank nur, Ihnen wegen der Pflichtverletzung unter bestimmten engen Voraussetzungen allenfalls einen Selbstbehalt von 50 Euro in Rechnung zu stellen. Fälle, in denen die Voraussetzungen für die Verrechnung eines Selbstbehalts erfüllt sind, kommen jedoch praktisch nicht vor. Das liegt schon daran, dass der Sicherheitsmechanismus der starken Kundenauthentifizierung gerade den Zweck hat, zu verhindern, dass bereits im Alltag nie vollständig vermeidbare geringfügige Sorgfaltspflichtverletzungen wie z.B. eine fallweise nachlässige Verwahrung der Debitkarte ihre missbräuchliche Verwendung ermöglicht.   

Anders gesagt müssen Sie sich im Normalfall zumindest grob fahrlässig verhalten, um einem unbefugten Dritten eine missbräuchliche Verwendung Ihrer Debitkarte zu ermöglichen. Grobe Fahrlässigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn man die Debitkarte und eine Aufzeichnung der PIN gemeinsam in der Geldbörse/Handtasche/Jackentasche aufbewahrt, die PIN einer anderen Person mitteilt oder wenn man die für das MIC-Verfahren registrierte Antwort auf die Sicherheitsfrage leicht auffindbar auf dem Mobiltelefon abspeichert, auf das auch der für die Freigabe der Zahlungen notwendige Sicherheitscode übermittelt wird. 


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