VfgH entscheidet über Bargeldbehebungsentgelte am Bankomat

veröffentlicht am 16.10.2018

Verbot der Weiterverrechnung von Bankomatgebühren ist unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum

In den letzten Jahren boten in Österreich neben den von den Banken betriebenen Bankomaten auch Dritte, wie zB. Euronet, Bankomatbehebungen an. Diese Behebungen waren allerdings kostenpflichtig, so dass die Banken diese Kosten an ihre Kundinnen und Kunden weiterverrechneten.

Um dieser Praxis entgegenzuwirken und das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Bargeld sicherzustellen, wurde letzten Herbst den Banken gesetzlich verboten, die Kosten dieser Drittanbieter an ihre Kundinnen und Kunden weiterzuverrechnen.

Gleichzeitig wurde ihnen aufgetragen, verschiedene Tarifsysteme für Girokonten anzubieten, so dass - sollten Banken auch für die Behebung an eigenen Bankomaten Entgelte fordern - jedenfalls auch eine Pauschalverrechnung angeboten werden muss.

500 Banken beantragen VfGH-Entscheidung

Zahlreiche Banken wandten sich daraufhin in einem gemeinsamen Antrag an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) um diese beiden Bestimmungen wegen Verfassungswidrigkeit aufheben zu lassen. Nun hat der VfGH entschieden, dass beide Regelungen in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (der Banken) eingreifen.

VfGH folgt der Argumentation der Banken

Allerdings ist dieser Eingriff im ersten Fall unverhältnismäßig und die Bestimmung daher aufzuheben; im zweiten Fall jedoch im Sinne des Verbraucherschutzes gerechtfertigt:

  1. Die Bestimmung, wonach die Banken Entgelte von Drittbetreibern von Bankomaten nicht weiterverrechnen dürfen, sei verfassungswidrig, weil gesetzliche Maßnahmen, die einen privatrechtlichen Vertrag unmittelbar verändern, alleine schon dadurch in das Eigentumsrecht beider Vertragsteile eingreifen. ... Im Ergebnis bewirke die Bestimmung ein Verbot, Aufwandersatz in der Höhe der gelten gemachten Bargeldbehebungsentgelte
    geltend zu machen.     
  2. Der Gesetzgeber könne allerdings Eigentumsbeschränkungen verfügen, soweit diese im öffentlichen Interesse lägen. Der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Zugang zu Bargeld auch in ländlichen und touristisch nicht stark frequentierten Gebieten sei ein solches öffentliches Interesse. Die Regelung wonach Banken zumindest 2 unterschiedliche Tarifmodelle anbieten müssten, stelle zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum dar. Dieser sei aber im Sinne des Verbraucherschutzes gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig.

Was heißt das für Konsumentinnen und Konsumenten

Im Zusammenhang mit jüngst ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ergibt sich, dass

  1. Bei der Behebung an kostenpflichtigen Bargeldbehebungsautomaten von Drittanbietern wie zB. Euronet ein eigener Vertrag mit den Behebenden zustande kommt und der verlangte Betrag nunmehr - gemäß dem VfGh-Erkenntnis - an die Kundinnen und Kunden weiterverrechnet werden darf.
  2. Die Banken dürfen für Behebungen an eigenen Bargeldbehebungsautomaten nur dann Kosten verlangen, wenn sie zumindest 2 Tarifmodelle anbieten, wovon eines eine Pauschalverrechnung solcher Bankomatkosten vorsehen muss.

Versorgung der Bevölkerung ist wichtig

Die Entscheidung des VfGH ist insofern nicht nachvollziehbar als das Ziel der Versorgung der Bevölkerung mit Bargeld nur die Kombination beider Bestimmungen erreicht werden kann. Ein Aufstellen von Bankomaten in strukturschwachen Gebieten ist für Drittanbieter nur dann ökonomisch sinnvoll, wenn eine bestimmte Anzahl an Abhebungen erreicht werden kann oder die einzelne Abhebung entsprechend teuer ist.

Ist das nicht der Fall und gibt es keine Verpflichtung zur Kostenübernahme durch die kontoführende Bank der/des Abhebenden,  gibt es für Drittanbieter keinen Grund Bankomaten in strukturschwachen Gebieten aufzustellen.


VfGH-Entscheidung zu den Bankomatgebühren

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