Verzugszinsen, Entgelterhöhung, Portokosten

veröffentlicht am 16.07.2018

Mehrere AGB-Klauseln bei Diners Club laut OGH gesetzeswidrig

Gute Nachricht für die rund 140 000 Diners Club Kunden in Österreich. Wer bisher Verzugszinsen oder Portokosten für die postalische Übermittlung von Kontoauszügen bezahlt hat, hat nun die Möglichkeit, diese Kosten zurückzufordern.

In einem Verfahren, das der Verein für Konsumenteninformation wegen gesetzwidriger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Auftrag des Sozialministeriums führte, beurteilte der Oberste Gerichtshof alle sechs eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig.

Kontoauszug per Post muss kostenlos sein

Die AGB von Diners Club beinhalteten bisher eine Klausel, die Kunden für die postalische Übermittlung des Kontoauszugs Kosten in Höhe von € 2,00 vorschrieb. Diners Club rechtfertigte sich damit, dass das Zahlungsdienstegesetz einen angemessenen Kostenersatz erlaube, wenn der Kontoauszug auf Ansuchen von KreditkarteninhaberInnen übermittelt wird. Der OGH erteilte dieser Argumentation eine klare Absage. Grundlegende Informationen wie etwa Kontoauszüge sind VerbraucherInnen nach dem Zahlungsdienstegesetz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob die Übermittlung postalisch oder elektronisch erfolgt.

Nach dem ZaDiG kann für darüber hinausgehende Informationen sowie deren häufigere Bereitstellung oder Übermittlung in anderer als im Rahmenvertrag vorgesehener Weise ein angemessenes und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtetes Entgelt vereinbart werden, sofern diese Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht und gesondert vereinbart werden. Der OGH sah im konkreten Fall kein einseitiges Verlangen, sondern eine vertragliche Vereinbarung. Ein zusätzliches Entgelt sei damit unzulässig.

Verzugszinsen

Weitere Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen betrafen Verzugszinsen. So sah eine Klausel vor, dass Zinsen monatlich verrechnet würden. Die Vereinbarung einer unterjährigen Kapitalisierung von Zinsen ist nach ständiger Rechtsprechung des OGH dann intransparent und damit unzulässig, wenn VerbraucherInnen nicht auf den „Zinseszinseffekt" hingewiesen werden.

Notwendig wäre - dem Transparenzgebot entsprechend -ein Hinweis auf das mit dem (Quartals-)Abschluss verbundene Recht des Unternehmens, über den angegebenen Jahreszinssatz hinaus auch Zinseszinsen fordern zu können. Eine weitere rechtswidrige Klausel betraf die Vereinbarung von Mahnspesen. Hier bezog sich der OGH auf eine bereits ergangene Entscheidung, wonach Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen übersteigenden Zinssatz als Vertragsstrafe einzustufen sind.

Damit müsse im Hinblick auf § 1336 Abs 3 S 2 ABGB der Ersatz von weiteren Schäden in Verbraucherverträgen im Einzelnen ausgehandelt werden.Auch weitere Klauseln, welche Entgelterhöhungen betrafen, befand der OGH für rechtswidrig. Näheres finden Sie im Urteil, welches Sie im Volltext auf verbraucherrecht.at abrufen können.

Rückforderung per Musterbrief

Der VKI stellt für die Rückforderung von Verzugszinsen oder ungerechtfertigten Kosten für Kontoauszüge, sowie Mahnspesen entsprechende Musterbriefe zur Verfügung.

Den Musterbrief sowie Informationen des VKI finden Sie hier

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