Registrierkassenpflicht und Belegerteilungsverpflichtung

veröffentlicht am 07.12.2015

Neue Bestimmungen für UnternehmerInnen ab 1. Jänner 2016

Ab dem 1.1.2016 sind Unternehmen verpflichtet, einerseits ab einem bestimmten Jahresumsatz ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden (Registrierkassenpflicht) und andererseits KäuferInnen bei Zahlung einen Beleg auszuhändigen (Belegerteilungspflicht).

Auch wenn das hauptsächlich steuerrechtliche Auswirkungen auf Unternehmen haben wird, kann auch für KonsumentInnen ein Beleg rechtliche Bedeutung haben, nämlich dann, wenn es um den Nachweis einer geleisteten Zahlung geht.

Anspruch auf Quittung

Ganz neu ist die Verpflichtung zur Ausfolgung eines Belegs nicht, konnten sich doch KonsumentInnen schon seit jeher zivilrechtlich auf § 1426 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) berufen. Dort wird der Anspruch auf Quittung, also auf eine Bestätigung über die getätigte Zahlung, festlegt.

Und im Streitfall braucht es unter Umständen für die Durchsetzung der Konsumentenrechte genau diesen Nachweis!

Allerdings: Eine Verpflichtung, Belege über einen bestimmten Zeitraum aufzuheben, gibt es nicht und daran wird sich durch die neue Rechtslage nichts ändern.

Zahlungsbestätigungen sind gut aufzubewahren!

Dennoch ist es ratsam, Zahlungsbelege gut aufzubewahren; zumindest solange, um zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen, wie z.B. im Rahmen der Gewährleistung oder zur Abwehr ungerechtfertigter Forderungen.

Gewährleistung
KonsumentInnen haben ein Recht darauf, dass die erworbenen Waren bzw. die bestellten Leistungen den getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Treten Mängel auf, so besteht der gesetzliche Anspruch auf Gewährleistung. Das Unternehmen muss je nach der Art des Mangels entweder die Sache austauschen oder reparieren oder - wenn das nicht möglich ist -bei geringfügigen Mängeln eine Preisminderung gewähren oder - in letzter Konsequenz - das Geld zurückgeben.

Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Nur bei unbeweglichen Sachen, also vor allem bei Grundstücken, Häusern oder Wohnungen, ist eine längere Frist von drei Jahren vorgesehen. Lesen Sie mehr dazu auf konsumentenfragen.at 

Zahlungsverzug
Sollte unerwartet ein Mahnschreiben oder vielleicht sogar ein Schreiben eines Inkassobüros ins Haus flattern, so lässt sich unter Umständen nur unter Vorlage eines Zahlungsnachweises die Angelegenheit aus der Welt schaffen.

Achtung! Grundsätzlich verjähren Geldforderungen aus den Geschäften des täglichen Lebens (z.B. Forderungen für Lieferung von Sachen oder Entgelte für Dienstleistungen) nach 3 Jahren. Das heißt, das Unternehmen kann bis 3 Jahre nach Kauf oder Fertigstellung die Zahlung des vereinbarten Entgelts verlangen. Tauchen also plötzlich HandwerkerInnen oder VerkäuferInnen nach 2 Jahren bei Ihnen auf und behaupten eine offene Forderung, so müssen Sie auch in diesem Fall nachweisen können, dass Sie bereits gezahlt haben. Andernfalls das Unternehmen Sie auch nach 2 Jahren (neuerlich) zur Kassa bitten kann!

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