Rechtskräftige Entscheidung zu den Kosten eines Basiskontos

veröffentlicht am 03.09.2018

OLG Wien sieht bei Easy Bank Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

Das Basiskonto, das seit 18.9.2016 im VZKG  (Verbraucherzahlungskontogesetz) geregelt ist, gibt immer wieder Anlass, bestimmte Fragen zu klären: Konkret hat der VKI im Auftrag des Sozialministeriums schon 2016 eine Klage gegen die easybank AG eingebracht.

Auslöser waren die Konditionen, die die easybank ihren Basiskonten zu Grunde legte. Die Bank verlangte für die Führung des Basiskontos 80 €/Jahr; für besonders schutzbedürftige VerbraucherInnen 40 €/Jahr.

Gleichzeitig war es aber möglich, ein "normales" Gehalts- oder Pensionskonto ohne Kontoführungsgebühr zu eröffnen.

Diskriminierung

Das OLG stellt fest, dass "das Diskriminierungsverbot auch für die Entgeltgestaltung relevant ist. Das für ein Basiskonto vereinbarte Entgelt darf jedenfalls nicht höher als dasjenige sein, das der betreffende Verbraucher beim für ihn in Frage kommenden ungünstigsten normalen Zahlungskontoangebot des Kreditinstituts zu zahlen hätte."

Keine Zusatzkosten über die gesetzlichen Höchstgrenzen hinaus

Die AGB der easybank hatten für bestimmte Leistungen aus dem Kontovertrag Zusatzkosten vorgesehen. So wurden zB. Extrakosten für die Inanspruchnahme von POS-Zahlungen
und Bargeldabhebungen in Nicht Euro-Ländern des EWR vereinbart; ebenso Kosten für die Nachbestellung einer Bankomatkarte, die Rückleitung von Lastschriften oder die Nichtdurchführung eines Auftrags mangels Deckung.

Das OLG führt dazu aus, dass dem VZKG ein weiter Entgeltbegriff zu Grunde liege und die festgelegten Obergrenzen grundsätzlich für alle Entgelte maßgeblich sind, wozu auch pauschalierte Aufwands- und Kostenersatzansprüche gehören.

Bestehendes Konto grundsätzlich kein Hindernis

Das VZKG definiert die bei Basiskonten gesetzlich zugelassenen Ablehnungsgründe. Eine der beiden rechtlich möglichen Ablehnungsgründe ist die Tatsache, dass AntragstellerInnen bereits InhaberInnen eines Zahlungskontos in Österreich sind.

Genau über diesen Ablehnungsgrund informierte die easybank auf ihrer Website. Allerdings war diese Information insofern unvollständig als die Eröffnung eines Basiskontos nur dann verweigert werden kann, wenn die VerbraucherInnen dieses
Konto auch tatsächlich nutzen können. Es könnte nämlich sein, dass das Konto wegen eines Insolvenzverfahrens oder wegen Pfändungen blockiert ist.

Außerdem können VerbraucherInnen ihr bestehendes Konto selbstverständlich kündigen und dann ein Basiskonto beantragen. Selbst der Kontowechsel vom bestehenden alten Konto auf ein Basiskonto ist möglich (sogar innerhalb desselben Instituts).

Die Information auf der Website der easybank war daher unvollständig und zu untersagen.


OLG Wien easybank

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