Recht auf kostenlose Kontoauszüge

veröffentlicht am 18.12.2019

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Entscheidung der Datenschutzbehörde

Vor etwas mehr als einem Jahr hatte die Datenschutzbehörde über folgende Beschwerde zu entscheiden:

Ein Kontoinhaber ersuchte im Dezember 2017 seine Bank um kostenlose Kopien von Kontoauszügen zu Überweisungen, die bereits fünf Jahre zurücklagen. Die Bank kam dem Ersuchen der Übermittlung von Kontoauszügen, die bis zu einem Jahr alt waren, nach, verrechnete aber für die darüber hinausgehenden Auszüge eine Gebühr von 30 Euro pro Jahr. Daraufhin stellte der Kontoinhaber bei der Bank ein kostenloses Auskunftsbegehren nach dem damals geltenden § 26 Datenschutzgesetz aF (nun Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung), was die Bank mit dem Argument verweigerte, dass sie dem Kunden nach dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) bereits die notwendige kostenlose Auskunft gegeben habe. Der Kontoinhaber beschwerte sich bei der Datenschutzbehörde und bekam Recht: Nach Ansicht der DSB handelte es sich um eine Verletzung des Rechts auf Auskunft und trug der Bank per Bescheid die kostenlose Aushändigung der ersuchten Kontoauszüge auf. Die Bank teilte diese Meinung nicht und wandte sich daraufhin an das Bundesverwaltungsgericht.


ZaDiG versus DSGVO?

In einer nicht veröffentlichen Entscheidung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der DSB. Der Bankkunde kann das Recht auf Auskunft nach Art 15 DSGVO unabhängig davon ausüben, ob die Bank ihren Pflichten nach dem Zahlungsdienstegesetz nachgekommen ist oder nicht. Die Erfüllung von Informationspflichten - hier nach ZaDiG 2018 - kann nicht zum Verlust des Auskunftsrechtes der betroffenen Personen nach Art 15 DSGVO führen. Die Rechte bestehen somit nebeneinander.

Recht auf Ausfolgung von Duplikaten

Das Auskunftsrecht nach der DSGVO ist kostenlos. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Auskunft verweigern. Dass der Bankkunde hier die Kosten für die Ausfolgung von Kopien seiner Kontoauszüge durch das Recht auf datenschutzrechtliche Auskunft vermeiden wollte, sah das Bundesverwaltungsgericht nicht als Überschreitung seiner Betroffenenrechte an. Außerdem kann bei einem Erstantrag, wie im konkreten Fall, grundsätzlich nicht ein "offensichtlich unbegründeter" Antrag angenommen werden.

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