Preisgabe von E-Banking-Codes an Unbekannte ist grob fahrlässig

veröffentlicht am 06.09.2018

Sogenannte Phishing-Fälle sind bekannt - als betrügerische Versuche an persönliche Daten eines Internet-Users zu gelangen um dann mit den erhaltenen Daten auf Kontoplünderung zu gehen. Selber denkt man wohl, dass einem so etwas nicht passieren kann.

Aber wie misstrauisch wären wir, wenn eine seriös klingende Dame anruft, sich als Mitarbeiterin der eigenen namhaften Bank ausgibt und bestimmte Daten abfragt? Denkt man automatisch an Phishing?

Das sollte man jedenfalls, folgend einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs!

Anruf einer vermeintlich netten Bankmitarbeiterin

Der Konsument wurde auf seinem Handy, dessen Telefonnummer im netbanking der Bank hinterlegt ist, von einer ihm unbekannten Telefonnummer aus angerufen. Eine akzentfrei Deutsch sprechende Dame gab sich als Angestellte der Beklagten aus und forderte ihn auf, wegen einer Datenaktualisierung den ihm soeben per SMS übermittelten Code bekannt zu geben. 

Üblicherweise werden die Codes der Bank durch Übermittlung einer SMS zur Zeichnung der vom Kunden gewünschten Überweisung auf das Handy des Kunden versendet. Auch diese SMS enthielt die letzten 11 Stellen der IBAN jenes Kontos, auf das die Überweisung letztlich erfolgte, einen Überweisungsbetrag von 12.880 EUR und den Code.

Der Bankkunde gab den Code am Telefon bekannt, daraufhin erfolgte die Abhebung.

Der Konsument klagte die Bank.

Konsument handelt grob fahrlässig

Die Vorinstanzen kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Konsument diesen Schaden letztlich selbst tragen muss, denn er habe grob fahrlässig seine Sorgfaltspflicht verletzt.

"Dass die telefonische Weitergabe eines Codes an eine unbekannte Person einen durch Betrug hervorgerufenen Schadenseintritt nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich mache, müsse jeder mit dem Electronic Banking vertrauten Person alleine schon aus der medialen Berichterstattung und den zahlreichen, insbesondere im Bankenbereich üblichen Warnungen bewusst sein."

Die Bank hatte regelmäßig Warnungen an ihre KundInnen verschickt. Hätte der Konsument die SMS genau gelesen, dann wäre schon beim Überfliegen der SMS erkennbar gewesen, dass es sich um eine Zahlungsfreigabe eines Betrags von 12.880 EUR von seinem Konto handelt.

Das Urteil im Volltext können Sie hier nachlesen.

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