OGH zur Verjährung von zu Unrecht geleisteten Versicherungsprämien

veröffentlicht am 01.06.2019

Rückforderung nur 3 Jahre möglich

Dass es sich durchaus auszahlt, die Abbuchungen auf Grund von Lastschriftaufträgen, die man im Laufe der Jahre Unternehmen zur Einziehung von laufenden Forderungen, wie Strom, Warmwasser oder Versicherungsprämien gewährt hat, regelmäßig auf Richtigkeit und Notwendigkeit zu überprüfen, zeigt folgender Fall:
Die Klägerin hat im Jahr 2004 bei der beklagten Versicherung einen Haftpflicht-, Kasko- und Insassen-Unfallversicherungsvertrag für zwei Fahrzeuge abgeschlossen. Die Klägerin verkaufte im selben Jahr ein Auto. Die Kündigung der dazugehörigen Versicherung wurde seitens der Versicherung per 1. 8. 2004 vorgemerkt. Allerdings vergaß die Klägerin den Abbuchungsauftrag zu stornieren. Die Versicherung buchte weiterhin vom Konto der Klägerin ab, was ihr erst im Sommer 2016 auffiel. Die Versicherung überwies die Versicherungsprämien der letzten drei Jahre zurück an die Klägerin und verwies auf die kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Klägerin klagte auf Rückzahlung der abgebuchten Versicherungsprämien für die Jahre 2004-2013. Die Klägerin stützte ihren Anspruch auf Bereicherung, sie habe eine Nichtschuld bezahlt, deren Rückforderung erst nach 30 Jahren verjähre.

Verjährungsfristen zu kennen, ist wichtig

Verjährung bedeutet den Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs durch Zeitablauf. Das heißt die gerichtliche Geltendmachung (z.B. durch Klage) ist nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr möglich. Daher ist die Kenntnis gängiger Verjährungsfristen für alle Vertragsparteien wichtig. Die Verjährung spielt in allen Rechtsgebieten eine Rolle und macht auch Sinn, denn nach Ablauf eines gewissen Zeitraums sollen sich die Vertragsparteien ihrer Rechte auch sicher sein. Verjährungsfristen bezwecken also die Herstellung einer Rechtssicherheit und eines Rechtsfriedens nach Ablauf einer bestimmten Zeit. Im Zivilrecht unterscheidet man zwischen einer allgemeinen, langen (30 Jahre) und einer besonderen, kurzen (drei Jahre) Verjährungsfrist. Grundsätzlich kommt die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren zur Anwendung, Um im Geschäfts-/Rechtsverkehr eine raschere Rechtssicherheit zu gewährleisten, verjähren gewisse Ansprüche, z.B. Forderungen des täglichen Lebens aber bereits meistens nach 3 Jahren.

Verjährung von zu Unrecht geleisteten Versicherungsprämien

Obwohl die Klägerin ihre Klage auf Bereicherung gestützt hatte und aufgrund der damit einhergehenden 30-jährigen Verjährungsfrist damit rechnete, den gesamten eingeklagten Betrag zurückzuerhalten, kam der Oberste Gerichtshof unter Bezugnahme auf andere gesetzliche Grundlagen zur Ansicht, dass die kurze Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt. Laut OGH seien die zu Unrecht eingehobenen monatlichen Versicherungsprämien als periodisch wiederkehrende Leistungen zu werten, deren Rückforderung nur 3 Jahre möglich ist. Damit war das Verhalten der Versicherung korrekt.

Erinnerung an Verjährungsentscheidung beim Zinsanpassungsstreit

Zumindest unfair darf man die Entscheidung des OGH finden: Immerhin hat die Versicherung jahrelang aktiv Prämien eingezogen, denen kein Vertrag zu Grunde lag. Insofern wäre wohl der Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung heranzuziehen gewesen.

Die Sache erinnert an den Zinsanpassungsstreit bei Krediten um die Jahrtausendwende: Auch damals wurden die Zinsen auf Grund ungerechtfertigter Bereicherung eingeklagt. Der OGH zog jedoch Parallelen zur Verjährung der Zinsen nach dem Kleingartengesetz und ging von einer 3-jährigen Verjährung aus.

Das Urteil finden Sie hier .

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