OGH zu Bankbedingungen

veröffentlicht am 26.06.2018

Das Kleingedruckte in Bankverträgen ist nicht leicht zu lesen - nicht für den Laien, aber manchmal auch nicht für geübte JuristInnen. In vielen Fällen müssen daher Gerichte eingeschaltet werden, vor allem dann, wenn die AGB Entgeltänderungen durch eine sogenannte Zustimmungsfiktion vorsehen.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparda-Bank enthielten mehrere Klauseln, wonach die Bank ihre Konditionen - vor allem Entgelte - ändern kann, in dem sie den KundInnen die geplanten Änderungen mitteilt und ein mangelnder Widerspruch der KundInnenen als Zustimmung gewertet wird (sogenannte Zustimmungsfiktion).

So klagte der Verein für Konsumenteninformation - im Auftrag des Sozialministeriums - die Sparda-Bank Austria Süd eGen zum einen wegen Klauseln in deren AGB (für Bankgeschäfte und Kontoauszüge), und zum anderen wegen faktischer Geschäftspraktiken.

Wir berichten hier über die beiden wichtigsten Ergebnisse der OGH-Entscheidung:

Gratiskonto muss gratis bleiben

Die Bank behielt sich das Recht vor, bei Konten, bei denen bisher keine Kontoführungsgebühr vereinbart war, bzw. sogar eine kostenlose Kontoführung ausgemacht war, auch im Wege der Zustimmungsfiktion eine Kontoführungsgebühr in Höhe von EUR 2,00 pro Monat einzuführen.

Der OGH schloss sich den Argumenten der Vorinstanzen an und sah darin eine gröbliche Benachteiligung der Kundinnen. Nach Ansicht der OGH sei kein sachlich gerechtfertigter Grund ersichtlich, weshalb die Bank sich das Recht vorbehält, von der Zusage einer kostenlosen Kontoführung nachträglich abzuweichen. Die kostenlose Kontoführung sei für viele KundInnen der Grund, sich für eine bestimmtes Bankinstitut zu entscheiden.

Gestaltung der Kontoauszüge

Der VKI klagte nicht nur wegen der AGB, sondern auch wegen konkreter Vorgehensweisen der Bank: Die Kontoauszüge enthielten einen Fließtext über zwei Seiten, wonach manche Gebühren erhöht wurden und zwar bis zu 9,3 %. Am Ende des Textes fand sich der Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit.

Der Argumentation des VKI, dass die unübersichtliche Darstellung der Entgeltänderungen am Kontoauszug vom Verbraucher in ihrer Gesamtheit nicht erfasst werden könne und daher intransparent sei, ist der OGH nicht gefolgt. Nach Ansicht des OGH seien Entgeltänderungen und Zustimmungsfiktionen in Bankbedingungen nicht ungewöhnlich. Es handle um einen Hinweis, mit dem BankkundInnen nach den Umständen und auch nach dem äußeren Erscheinungsbild des Kontoauszugs durchaus rechnen können und müssen. Der Hinweis selbst sei nicht „undeutlich oder übersehbar" dargestellt.

Fazit

Für BankkundInnen entscheidend ist die Tatsache, dass nicht jede Entgelt- oder Leistungsänderung im Wege der Zustimmungsfiktion hingenommen werden muss. Dazu gibt es bereits zahlreiche Urteile. Dennoch ist eine Abwägung im Einzelfall notwendig.

Falls Sie konkrete Fragen zu Ihrem Vertrag haben, fragen Sie bei einer Konsumentenschutzeinrichtung nach.

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