OGH verschafft Klarheit zu Geschenkkarten von Pay-Life

veröffentlicht am 31.10.2015

Ein anonymes Zahlungsinstrument

Die Pay-Life Bank GmbH (nunmehr: SIX Payment Services Austria GmbH) hat Prepaid-Kreditkarten als Geschenkkarten bzw. Wertkarten im Sortiment, die einmal mit einem Guthaben aufgeladen werden können. Mit dieser Zahlungskarte können Zahlungen in Geschäften bis zur Höhe des aufgeladenen Guthabens vorgenommen werden. Die Zahlung erfolgt an Terminals des MasterCard-Netzwerks und durch Leistung einer Unterschrift auf dem Kundenbeleg - also eigentlich wie bei einer gängigen Kreditkarte.

Jedoch mit einem sehr bedeutenden Unterschied: Der OGH stuft die Wertkarte nämlich als anonymes Zahlungsinstrument ein. Es gibt keine vorab hinterlegte Unterschriftenprobe und der Name des berechtigten Zahlers ist nicht bekannt. Das Kreditinstitut hat daher keine Möglichkeit zu überprüfen, ob die Zustimmung zum Zahlungsvorgang tatsächlich durch den Berechtigten erfolgt ist.

Haftungsausschluss rechtmäßig

Die Einstufung als anonymes Zahlungsinstrument hat die Auswirkung, dass Pay-Life nach dem Zahlungsdienstegesetz berechtigt ist, keinen Nachweis der Autorisierung durchzuführen und eine Haftung für Transaktionen auszuschließen. Die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde vom OGH deshalb als rechtmäßig eingestuft. Allerdings wurden gleichzeitig einige andere Klauseln für rechtswidrig erklärt!

Entgelte für Ausstellung und Rücktausch unzulässig

Bei der Ausstellung der Wertkarte werden zusätzlich entweder € 6,50 für eine Geschenkbox oder € 3,90 für ein Kuvert verrechnet. Die Karten fallen unter das E-Geldgesetz, das zwingend vorsieht, dass das E-Geld stets in der Höhe des Nennwertes des entgegengenommenen Geldbetrags auszugeben ist. Da KundInnen aber gar keine Wahl haben, ob sie auf eine Geschenkbox oder Kuvert verzichten wollen, liegt laut OGH eine Umgehung der gesetzlichen Regelung vor und das Entgelt ist damit unzulässig.

Außerdem werden pauschal € 2,- beim Rücktausch des Guthabens verrechnet. Nach dem E-Geldgesetz darf ein Entgelt zwar verrechnet werden, wenn ein Rücktausch vor Ablauf des Vertrages erfolgt, der Vertrag vor Ablauf der Vertragsfrist beendet wird oder der Tausch über ein Jahr nach Vertragsablauf verlangt wird. Es muss aber verhältnismäßig zum rückgetauschten Guthaben und zu den tatsächlichen Kosten des Unternehmens sein. Bei einem pauschalen Fixpreis statt einem prozentuellen Entgelt oder Staffelung ist die geforderte Verhältnismäßigkeit laut OGH nicht gegeben.

Verkürzte Fristen und Ausschluss einer Sperrmöglichkeit gesetzwidrig

Eine Verkürzung der Reklamationsfrist des Zahlungsnutzers für fehlerhafte Transaktionen auf 42 Tage ist nicht zulässig. Das Gesetz sieht nämlich zwingend eine Frist von 13 Monaten vor. Ebenso wenig darf der Anspruch auf Auszahlung bereits ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Ungültigkeit der Karte erlöschen. Hier greift vielmehr die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist.

Der OGH stellt auch klar, dass eine beantragte Sperre der Karte bei Verlust nicht ausgeschlossen werden darf!

Alles in allem handelt es sich also um ein erfreuliches Urteil für VerbraucherInnen, das durch den VKI im Auftrag des Sozialministeriums erwirkt werden konnte. Es verschafft eindeutig mehr Klarheit zu diesem neuen Zahlungsinstrument, das sich doch ein wenig von den uns bereits bekannten unterscheidet.


OGH-Urteil

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