OGH erklärt 17 Klauseln der Denizbank für unzulässig

veröffentlicht am 15.04.2019

Weitere Klauseln wurden dem EuGH vorgelegt

Im Auftrag des Sozialministeriums klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) 24 Klauseln der AGB der Denizbank. Hinsichtlich 17 Klauseln bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Rechtsansicht der Vorinstanzen und erklärte diese für gesetzwidrig und damit unzulässig. Die anderen sechs Klauseln legte er dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor (siehe unten).

Die wesentlichsten Ergebnisse der OGH-Entscheidung im Überblick:

  • Gebühren für ursprünglich kostenlose Dienstleistungen
    Unter den für ungültig erklärten Vertragsklauseln ist unter anderem eine, die es der Denizbank erlauben hätte sollen, Gebühren für ursprünglich kostenlose Dienstleistungen zu verlangen, sollten die Kunden nicht innerhalb von sechs Wochen widersprechen. Diese Bestimmung ist unzulässig, urteilte der OGH, weil die Bank auf diesem Weg Entgelte in unbeschränkter Höhe einführen könnte.
  • Regelmäßige Änderung des PIN
    Eine andere Bestimmung verpflichtete die Verbraucher/innen, ihre PIN für den Zugang zum Onlinebanking regelmäßig zu ändern. Hier entschied der OGH, dass es Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht zumutbar sei, dauernd auf die Änderung achten zu müssen.
  • Umfassende Haftung der Verbraucher/innen
    Ebenfalls für unzulässig erklärte der OGH eine Vertragsbedingung, die vorsah, dass die Konsumentin/der Konsument bei einer missbräuchlichen Verwendung von PIN und TAN das gesamte finanzielle Risiko trägt, sollte sie/er gegen ihre/seine Verpflichtung zur Geheimhaltung verstoßen. Nach dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) haften Kundinnen und Kunden bei leichter Fahrlässigkeit nur bis zu einem Betrag von 50 Euro. Die Haftung der Kundinnen und Kunden entfällt sogar ganz, wenn der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Zahler vor einer Zahlung nicht bemerkbar war. Die Klausel ignorierte diese gesetzlichen Haftungsbeschränkungen.

Vorlage beim Europäischen Gerichtshof

Über die anderen 6 Klauseln hat nun der EuGH zu entscheiden. Eine dieser Klauseln betrifft die Frage, ob die Bank bei einem Girokonto die Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt über eine sogenannte Zustimmungsfiktion ändern kann. Damit würden von der Bank angekündigte Änderungen zur Geltung gelangen, wenn Verbraucher/innen nicht binnen einer gewissen Frist widersprechen.

Obwohl nach derzeitiger OGH-Rechtsprechung solche weitreichenden Vertragsänderungen über Zustimmungsfiktionsklauseln nicht erlaubt sind, hat der OGH die Beantwortung dieser Frage nunmehr überraschenderweise an den EuGH delegiert.

OGH-Entscheidung und detaillierte Informationen zum Urteil

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