OGH bestätigt gesetzwidrige Klauseln der Bawag Kontobox und eBanking

veröffentlicht am 02.08.2018

BAWAG-Kundinnen und Kunden erhalten zuviel verrechnete Spesen zurück

Die BAWAG PSK muss ihren KundInnen zuviel verrechnete Spesen zurückzahlen. Dies gemäß einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu 7 Klauseln aus den Geschäftsbedingungen der BAWAG zur Kontobox, Giroprodukten und e-Banking.

Im Jahr 2016 klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums jene Vertragsbedingungen, wonach die Bank verschiedene Spesen sowie diverse Ermächtigungen, Bedingungen und Leistungen entweder einseitig oder mittels Zustimmungsfiktion ändern hätte dürfen.

Bei einer Zustimmungsfiktion wird angenommen, dass Kundinnen und Kunden einer Änderung zustimmen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit die Änderung ablehnen.

Nun gab nach dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) auch der OGH dem VKI in allen Punkten Recht und erklärte die beanstandeten Klauseln für rechtswidrig.

Fremde Spesen dürfen nicht weiterverrechnet werden

Unter anderem wurde die sehr lapidar formulierte Klausel "Fremde Spesen werden weiterverrechnet" als gesetzwidrig eingestuft. Bei dieser Klausel können KundInnen überhaupt nicht abschätzen, welche Spesen gemeint seien und warum sie diese übernehmen müssten.

Der OGH führte aus, „es komme nicht darauf an, dass sämtliche Drittspesen angeführt werden, sondern, dass die Formulierung der "fremden Spesen" nachvollziehbar dargestellt werden muss, sodass der Verbraucher bestimmen kann, welche Spesen darunter fallen und welche nicht."

Fazit

In dieser Form ist eine Vereinbarung also unmöglich und führt dazu, dass die BAWAG PSK die jeweils auf Basis dieser Regelungen verrechneten Spesen in sechs Monaten wieder gutbuchen muss.

Bei laufenden Verträgen muss diese Gutbuchung automatisch zum nächstfolgenden Konto-Abschluss durchgeführt werden.

Das Urteil im Volltext sowie eine ausführliche Besprechung der inkriminierten Klauseln finden Sie auf verbraucherrecht.at.

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