OGH: Kontoänderungsvorschlag der BAWAG aus 2016 unzulässig

veröffentlicht am 23.04.2019

Verbraucher/innen müssen einschätzen können, welche Wirkungen die Änderung hat

Die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft versandte im Oktober 2016 Briefe an ihre Girokonto-Kundinnen und Kunden und teilte ihnen mit, dass ihr bisher genutztes Girokontomodell eingestellt wird.

Die Bank empfahl den Umstieg auf ihr neues Kontomodell, dessen Entgelte und Konditionen der beiliegenden Übersicht zu entnehmen war. Diese Übersicht ermöglichte allerdings keinen Vergleich zwischen dem bisherigen und dem neuen Vertrag. Den Kundinnen und Kunden war daher aufgrund der vorliegenden Informationen nicht ersichtlich, ob der Umstieg für sie wirtschaftlich vor- oder nachteilig ist. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) brachte daher im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage zu dieser Kontoumstellung ein.

OGH zur Kontoumstellung

Bereits die Vorinstanzen folgten der Rechtsansicht des VKI. Nun entschied auch der Oberste Gerichtshof in seinem Sinn. Er argumentierte damit, dass das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) eine klare und verständliche Aufbereitung von Änderungsvorschlägen fordere.

Gemäß dem Transparenzgebot müssen Änderungen den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein klares Bild ihrer vertraglichen Position vermitteln und ihnen wirtschaftliche Nachteile aufzeigen. Sie dürfen nicht gezwungen sein, sich die notwendigen Informationen aus anderen Unterlagen zusammenzusuchen. Bei Informationen über eine Änderung des Rahmenvertrages müssen die Änderung vollständig klar und verständlich zum Ausdruck gebracht werden.

Intransparente Information zur Kontoumstellung

Im konkreten Fall geht aus dem Konditionenblatt für die neuen Kontopakete nicht hervor, ob sich mit einem Umstieg die Vertragsbedingungen verbessern, verschlechtern oder auch gleichbleiben.

Verbraucher/innen können den Vergleich nicht durch einfaches Nachschauen in den Kontoauszügen anstellen, sondern müssten sich die Einzelheiten der aktuellen Konditionen für die jeweiligen Leistungen erst zusammensuchen bzw. ihre/n Kundenbetreuer/in aufsuchen, so der OGH in seinem Urteil.

Ein Änderungsvorschlag hat daher so zu erfolgen, dass Verbraucher/innen in klarer und verständlicher Weise auch den Umfang der Änderungen erkennen können, zum Beispiel durch Mitübersendung einer Übersicht der bisherigen Entgeltregelungen.

Der OGH beurteilte den Vorschlag zur Vertragsänderung daher als nicht transparent genug.

Rückforderung möglich

Auf Grund der unrechtmäßigen Vertragsänderung können alle, die auf ein neues Kontopaket bei der BAWAG umgestiegen sind, die unzulässig verrechneten Kontoführungsgebühren und Entgelte zurückfordern.


Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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