Ist ein Online-Sparkonto ein Zahlungskonto?

veröffentlicht am 22.10.2018

Nein, sagt der EuGH

Bei der ING-Diba gibt es ein Online-Direkt-Sparkonto. Mit diesem Konto können Verbraucherinnen und Verbraucher wie bei einem normalen Konto selbsttätig Einzahlungen und Abhebungen im Wege des Telebanking durchführen, aber mit dem Unterschied, dass die Überweisungen über ein anderes Konto, ein Referenzkonto, zu erfolgen haben. Die Tatsache, dass jederzeit und ohne Zahlungsdienstleister über den auf dem Online-Direkt-Sparkonto befindlichen Geldbetrag verfügt werden kann, führte zu einem Verfahren der Bundesarbeitskammer gegen die ING-DiBA.

Letztlich legt der Oberste Gerichtshof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob dieses Online-Sparkonto mit täglicher Fälligkeit und ohne besondere Mitwirkung der Bank dem Schutz des Zahlungsdienste-Gesetzes unterliegt.

EuGH verneint die Anwendbarkeit des ZaDiG

Der EuGH verneint die Anwendbarkeit und zieht dafür die Zahlungskonten-RL heran: Nach dieser gilt für Zahlungskonten, dass sie dem Verbraucher oder der Verbraucherin mindestens Folgendes ermöglichen müssen:

  • die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto,
  • die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto sowie
  • die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten.

Vor allem die Möglichkeit, von einem Konto Zahlungsvorgänge an Dritte bzw. von Dritten auszuführen und zu empfangen, ist für den Begriff des Zahlungskontos entscheidend.

"Ein Konto, das für solche Zahlungsvorgänge nicht unmittelbar, sondern nur über ein Zwischenkonto genutzt werden kann, kann daher nicht als „Zahlungskonto" im Sinne der Zahlungskonten-Richtlinie und folglich der Zahlungsdienste‑Richtlinie angesehen werden!", so der EuGH in seiner Begründung.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

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