Gesetzwidrige Klauseln in Kreditvertrag
veröffentlicht am 26.01.2017
VKI klagt Hypo NOE Landesbank AG
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Hypo NOE Landesbank AG aufgrund einiger Klauseln in einem Kreditvertrag. Die beanstandeten Klauseln beinhalten Regelungen zu Verzugsfolgen und zur Vorfälligkeitsentschädigung.
Der OGH hat jetzt in einem Urteil über diese Klage entschieden.
Regelung zu Terminsverlust intransparent
Im Kreditvertrag gab es eine Klausel, die dem Kreditgeber das Recht auf Terminsverlust einräumt. Terminsverlust heißt, dass der Kreditgeber im Falle eines Zahlungsverzuges durch die VerbraucherInnen berechtigt ist, die noch offenen Forderungen gleichzeitig fällig zu stellen.
Allerdings fand sich im Kreditvertrag keine Erklärung, was Terminsverlust überhaupt bedeutet. Weiters war die Klausel schwer verständlich formuliert. Die VerbraucherInnen konnten somit nicht ausreichend einschätzen, was diese Regelung für sie bedeutet.
Unzulässige Verzugskosten
Im Kreditvertrag wurde in einer Klausel ein Verzugszinssatz von 5 % p.a. festgelegt. Weiters wurde im Kreditvertrag vereinbart, dass der Kontoabschluss vierteljährlich durchgeführt wird. Dadurch verrechnet die Bank im Falle eines Zahlungsverzuges nicht nur die in der Klausel vereinbarten 5 %, sondern darüber hinaus auch noch Zinseszinsen für die Verzugszinsen.
Es ist für VerbraucherInnen nicht erkennbar, dass durch den vierteljährlich durchgeführten Kontoabschluss, die Verzugszinsen selbst verzinst werden und somit Zinseszinsen anfallen. Die Klausel ist daher intransparent und damit unwirksam.
Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung unwirksam
Im Kreditvertrag befand sich auch eine Klausel über die Vorfälligkeitsentschädigung.
VerbraucherInnen haben die Möglichkeit einen Kredit vorzeitig zurückzuzahlen. In so einem Fall darf die Bank aber eine Gebühr verlangen. Diese Gebühr wird Vorfälligkeitsentschädigung genannt.
Der Kreditvertrag wurde vor dem Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes abgeschlossen, weshalb auf diesen noch das Bankwesengesetz anzuwenden war. Die Vorfälligkeitsentschädigung durfte nur unter bestimmten, im Gesetz festgelegten, Ausnahmen verlangt werden. Die Klausel enthält keine Einschränkung auf diese Ausnahmen und ist daher intransparent und unwirksam.