EuGH: Information nur über E-Banking-Postfach nicht ausreichend

veröffentlicht am 08.02.2017

VKI klagt BAWAG PSK

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums die BAWAG PSK wegen der Bedingungen zum E-Banking geklagt.

Eine dieser beanstandeten Klauseln enthält die Regelung, dass Informationen zum Konto hin zu Mitteilungen über Vertragsänderungen an die E-Banking-Mailbox übermittelt werden und damit als mitgeteilt gelten. Nach Auffassung des VKI und des Sozialministeriums verstößt diese Klausel gegen das Zahlungsdienstegesetz.

Der OGH hat in Bezug auf diese Klausel ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt.

Jetzt hat der EuGH in einem Urteil darüber entschieden.

E-Banking-Mailbox als dauerhafter Datenträger?

Grundsätzlich ist es so, dass die Bank Kundinnen und Kunden über beabsichtigte Änderungen des Rahmenvertrages spätestens zwei Monate vorher informieren muss. Diese Mitteilung muss die Bank den Kundinnen und Kunden auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger zukommen lassen.

Der EuGH hat ausgesprochen, dass ein E-Banking-Postfach dann dem Erfordernis eines dauerhaften Datenträgers entspricht, wenn die darin bereitgestellten Informationen eine angemessene Zeit gespeichert bleiben und unverändert abgerufen werden können. Weiters muss es ausgeschlossen sein, dass der Inhalt der Nachrichten durch die Bank nachträglich geändert werden kann.

Wirksame Übermittlung nur bei zusätzlicher Benachrichtigung per E-Mail

Der EuGH bestätigt die Ansicht des VKI und des Sozialministeriums, dass es nicht ausreicht, Informationen das Konto betreffend nur per E-Banking-Postfach mitzuteilen. Es kann von Kundinnen und Kunden nicht erwartet werden, dass sie die zahlreichen elektronischen Kommunikationssysteme, bei denen sie heutzutage registriert sind, regelmäßig abfragen.

Laut EuGH ist es dann zulässig die Informationen per E-Banking-Mailbox zu übermitteln und so Kundinnen und Kunden wirksam zu informieren, wenn die Bank diese zusätzlich benachrichtigt, dass eine Nachricht an ihr E-Banking-Postfach übermittelt wurde. Diese Benachrichtigung muss die Bank entweder per Schreiben übersenden oder per E-Mail an eine Mail-Adresse senden, die vom Kunden für die Kommunikation mit Dritten verwendet wird. Es muss vorher im Rahmenvertrag vereinbart werden, an welche Mail-Adresse die Benachrichtigungen gesendet werden.

Sollte die Bank es verabsäumen, eine separate Benachrichtigung an Kundinnen und Kunden zu senden und sie über den Eingang einer Nachricht in ihrem E-Banking-Postfach zu informieren, findet keine wirksame Übermittlung statt. Auch eine derart übermittelte Vertragsänderung wäre dann nicht wirksam.

EuGH 25.01.2017, C-375/15 im Originaltext.

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