Elektronischer Briefkasten ist kein dauerhafter Datenträger

veröffentlicht am 17.08.2018

OGH zu Klauseln der ING-DiBa

Und wieder eine OGH-Entscheidung zu Geschäftsbedingungen einer Bank. Neben einigen Klauseln zu Entgelten und Zinsanpassungen waren auch die Bestimmungen rund um die sogenannte Postbox der Ing-DiBa am Prüfstand. Diese Postbox fungiert als elektronischer Briefkasten, in den sämtliche Kontoinformationen sowie sonstige Mitteilungen in elektronischer Form übermittelt werden. Den Empfang dieser Nachrichten bestätigen BankkundInnen beispielsweise beim Einstieg in ihr Online-Banking.

Postbox ist kein dauerhafter Datenträger

Hat der/die Bankkund/in die Geschäftsbedingungen akzeptiert, stimmt er/sie damit zweierlei zu:
1. Er/sie verzichtet ausdrücklich auf den postalischen Versand der hinterlegten Dokumente.
2. Er/sie akzeptiert, dass die ihm bereit gestellten Dokumente für die Dauer von drei Jahren elektronisch zur Verfügung stehen und er/sie die Verantwortung trägt, die Dokumente rechtzeitig selbst zu archivieren. Nach dem Ablauf dieser Frist kann das Kreditinstitut die betroffenen Dokumente entfernen.

Der OGH entschied, dass diese Speicherdauer zu kurz ist. Zwar müssen die Informationen in der „Postbox" nicht für immer bereitgehalten werden, aber eine Beschränkung auf 3 Jahre würde nicht gewährleisten, dass die betroffenen VerbraucherInnen während eines aufrechten Vertragsverhältnisses Einsicht nehmen können. Die „Postbox" stellt somit keinen dauerhaften Datenträger dar. Damit können Informationen über die „Postbox" nicht wirksam an KundInnen zugestellt werden.

Weitere Klauseln

Nach einer anderen Klausel galt ein Zahlungsauftrag bei der ING-DiBa nur dann als am selben Tag eingegangen, wenn er bis 14:30 Uhr bei ihr eingelangt war. Nachdem die einzige Geschäftsstelle der ING-DiBa um 19 Uhr schließt, war dem OGH der Zeitpunkt mit 14.30 zu früh angesetzt und er erklärte die Klausel für unwirksam.

Andere inkriminierte Klauseln betrafen die Möglichkeit der Bank zur Änderung von Entgelten und Kontozinsen sowie die Frage, unter welchen Bedingungen ein Gratis-Konto entgeltpflichtig werden kann. Diese Klauseln wurden alle als nicht klar verständlich und somit als unzulässig eingestuft. Die Klauseln sind damit nicht wirksam vereinbart und fallen weg.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

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