Bank haftet nicht für die falsche Eingabe der IBAN

veröffentlicht am 06.04.2019

EuGH bestätigt die Haftungsbeschränkung der Banken

Seit 2016 gibt es die IBAN, die seither die nationalen Kontoangaben ersetzt. Je nach nationaler Ausprägung von Kontonummer und Bankleitzahl ist die IBAN unterschiedlich lang. Eine österreichische IBAN hat immer 20 Stellen. Angesichts dieser langen Zahlenreihe herrscht beim Ausfüllen von Überweisungen und Lastschriften ein gewisses Unbehagen, denn was passiert, wenn eine falsche IBAN eingegeben wurde und das Geld an einen falschen IBAN-Empfänger verschickt wurde?

Verbraucher/innen bleiben verantwortlich

Die gute Nachricht zuerst: Im Idealfall bleiben Tippfehler folgenlos, denn durch die zweistellige Prüfnummer am Anfang der Zahlen sollten Fehler, wie z.B. Zahlendreher, automatisch erkannt werden. Und wenn die IBAN nicht existiert, dann geht die Überweisung gar nicht erst raus.
Schwieriger wird es aber dann, wenn Verbraucher/innen bei der falschen Eingabe der IBAN ausgerechnet eine existierende Nummer eines falschen Empfängers erwischen - also die IBAN einer Person verwenden, für die die Zahlung nicht gedacht war.

Solange das Geld beim Empfänger noch nicht gutgeschrieben ist, kann die Fehlüberweisung wieder auf das eigene Konto überwiesen werden. Wenn das Geld schon einmal beim falschen Empfänger gelandet ist, kann es jedoch mühsam werden, es wieder zurückzubekommen. Zunächst ist die Bank verpflichtet, die Rückforderung beim betreffenden Bankinstitut und Empfänger zu verlangen. Eine erfolgreiche Rücküberweisung kann allerdings Gebühren der Bank nach sich ziehen. Verweigert der falsche IBAN-Adressat die Rücküberweisung, bleibt nur noch die Klage bei Gericht. Dabei kann die Bank zwar unterstützen, um bspw. nachzuweisen, dass das Geld an den falschen Empfänger überwiesen wurde, dennoch kann die ausführende Bank in der Regel nicht haftbar gemacht werden.

Entscheidung des EuGH

Erst kürzlich erging eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, die genau das bestätigte: Weder die Bank des Überweisenden noch die des Zahlungsempfängers sind verpflichtet, die Übereinstimmung der angegebenen IBAN mit der als Zahlungsempfänger angegebenen Person zu überprüfen.
Argumentiert wird mit den Zielen der Zahlungsdienste-RL: automatisierte und zügige Zahlungen können dann besser durchgeführt werden, wenn die Haftung der Zahlungsdienstleister, sprich der Banken, beschränkt wird, so dass diese von der Verpflichtung befreit sind, die Übereinstimmung zwischen IBAN und Zahlungsempfänger zu überprüfen.

Das Urteil ist im Volltext nachzulesen, siehe im Anhang.

EuGH 21.3.2019, C-245/18

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