Änderungen im Erbrecht

veröffentlicht am 12.11.2016

Gültig ab 1.1.2017

Ab Jänner 2017 tritt der überwiegende Teil  der Änderungen des neuen Erbrechts in Kraft. Durch diese soll das Erbrecht verständlicher werden und auch inhaltlich ändert sich einiges. Die neuen Regelungen gelten für Todesfälle ab dem 1.1.2017. Hier werden die wichtigsten Änderungen dargestellt:

Testament

Bei letztwilligen Verfügungen müssen bestimmte Formvorschriften eingehalten werden, damit sie gültig sind.

Neu ist, dass Testamente, die vom Erblasser/der Erblasserin nicht selbst mit der Hand geschrieben werden - sogenannte fremdhändige Testamente - in gleichzeitiger Anwesenheit von drei Zeugen unterschrieben werden müssen. Diese müssen auch durch einen Zusatz bekräftigen, dass es sich um eine letztwillige Verfügung handelt. Fremdhändige Testamente können sowohl am Computer, als auch von einer anderen Person mit der Hand geschrieben werden.

Bei Testamenten, die am Computer geschrieben werden, muss aber darauf geachtet werden, diese auszudrucken. Neu ist auch, dass zusammen mit der eigenen Unterschrift, der Erblasser/die Erblasserin noch zusätzlich mit der Hand dazu schreiben muss, dass das sein/ihr letzter Wille sei, um die Unterschrift zu bekräftigen.

Trennung führt zur Aufhebung des Testaments

Eine weitere Neuerung ist die Tatsache, dass letztwillige Verfügungen, die zugunsten des Ehepartners, des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten errichtet werden, automatisch aufgehoben sind, sobald die Ehe geschieden, die eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder die Lebensgefährten sich getrennt haben.

Pflichtteilsrecht

Der Pflichtteil ist das, was pflichtteilsberechtigten Personen, die nicht im Testament genannt wurden, vom Erbe zusteht. Ab Jänner 2017 wird der Kreis der Pflichtteilsberechtigten dadurch verkleinert, dass nur mehr die Nachkommen und der Ehegatte oder eingetragene Partner berechtigt sind.

Außerdem darf der Pflichtteil künftig erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers/der Erblasserin verlangt werden und kann für fünf Jahre gestundet werden.

Im Gesetz kommen auch zwei neue Gründe dazu, die zur Enterbung führen können. Das sind zum einen strafbare Handlungen gegen Angehörige des Verstorbenen und nicht nur strafbare Handlungen gegen den Verstorbenen selbst und zum anderen „grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis".

Neu ist außerdem, dass künftig alle Zuwendungen, die der Erblasser/die Erblasserin zu Lebzeiten Pflichtteilsberechtigten gegeben hat, angerechnet werden.

Lebensgefährten haben außerordentliches Erbrecht

Hat der Verstorbene weder Kinder, noch andere gesetzliche oder testamentarische Erben hinterlassen, dann erbt automatisch die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte. Das geht allerdings nur, wenn die Lebensgefährten vor dem Tod des Verstorbenen mindestens drei Jahre zusammen gelebt haben und der Verstorbene weder verheiratet oder verpartnert war.

Sollte die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte nicht erben, da noch gesetzliche oder testamentarische Erben vorhanden sind, hat sie/er künftig das Recht, nach dem Tod des Erblassers/der Erblasserin noch 1 Jahr in der gemeinsamen Wohnung zu wohnen.

Eingetragene Partnerschaften

Im neuen Erbrecht sind Ehegatten und eingetragene Partner gleichgestellt und jede Bestimmung die betroffen ist, bezieht sich künftig auf beide.

Abgeltung für Pflege

Nahe Angehörige sollen nun ab Jänner 2017 eine Abgeltung, die als „Pflegevermächtnis" bezeichnet wird, bekommen, wenn sie in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen diesen zumindest 6 Monate lang in einem Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Monat unentgeltlich gepflegt haben.

Informationen im Detail finden Sie auf help.gv.at.

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