2 Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Deniz Bank unzulässig

veröffentlicht am 22.07.2016

Änderungsklauseln müssen klare Begrenzungen enthalten

Die beiden inkriminierten Klauseln beschäftigen sich mit Vertragsänderungen bei Verbraucherverträgen.

Z 44 der AGB behandelt Vertragsänderungen außerhalb der Zahlungsdienste. Während Abs 1 außerhalb des Anwendungsbereichs des Zahlungsdienstgesetzes zulässigerweise Entgeltänderungen an den Verbraucherpreisindex bindet, sieht Abs 2 für Leistungen, die über Dauerleistungen hinausgehen, eine unbegrenzte Änderungsmöglichkeit sowohl der Leistungen als auch der Entgelte durch eine Erklärungsfiktion vor. Kundinnen, die einer Änderungsmitteilung nicht widersprechen, akzeptieren damit die Änderung.

Z 45 gilt für Zahlungsdienstleistungen und ist im Wesentlichen inhaltsgleich wie Abs 2 der Z 44, allerdings unter Beachtung der durch das Zahlungsdienstgesetz vorgegebenen Vorgangsweise. Darüber hinaus wird die Entgeltänderung mit 15% des zuletzt gültigen Entgelts begrenzt. 

Rechtsfrage bereits mehrmals entschieden

Der OGH weist die Revision der Bank mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zurück.

Bereits mehrmals hat er nämlich ausgesprochen, dass Klauseln, die Änderungen der Verträge nahezu unbeschränkt zulassen, dem Grundsatz der Transparenz, und damit dem Konsumentenschutzgesetz widersprechen. Die Klauseln sind auch insofern gröblich benachteiligend, als durch die Änderungen das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung empfindlich zu Lasten der VerbraucherInnen verschoben werden könnte.

Da die Beschränkung der Entgeltänderung auf 15% des letzten Entgelts in Z 45 keine zeitliche Komponente aufweise, also bei ungünstigster Auslegung in sehr kurzen Abständen erfolgen könnte, ist auch diese Klausel unzulässig.

Die Bank muss nunmehr innerhalb der nächsten 4 Monate diese beiden Klauseln gesetzeskonform ändern.

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