Zu spät für eine Rechtsschutzdeckung

veröffentlicht am 20.02.2019

Zeitpunkt der falschen Belehrung ist maßgeblich

Der Versicherungsnehmer schloss 2006 einen Lebensversicherungs- und 2008 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag ab. 2016 erklärte er, gestützt auf eine fehlerhafte Belehrung nach § 165a Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) durch den Lebensversicherer seinen Rücktritt. Der Lebensversicherer lehnte die Rückabwicklung ab. Von der Rechtsschutzversicherung begehrte der Versicherungsnehmer klagsweise die Deckung für die Rückforderung der von ihm geleisteten Lebensversicherungsprämien samt Zinsen.

Abweisung wegen „Vorvertraglichkeit“

Das Berufungsgericht wies die Klage wegen „Vorvertraglichkeit" ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) folgte dieser Rechtsansicht. 

Was aber ist Vorvertraglichkeit?  

Vorvertraglichkeit bedeutet, dass der Ursprung des Schadens zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Rechtsschutzversicherungsvertrag noch nicht abgeschlossen war.

Im konkreten Fall kam der OGH zur Ansicht, dass nur die fehlerhafte Belehrung, die bereits 2006 erfolgt ist, den maßgeblichen Verstoß darstellt. Dass die Lebensversicherung einen wirksamen Rücktritt zunächst bestritt und die Rückabwicklung in weiterer Folge ablehnte, seien keine Verstöße, sondern nur konsequente Folgen des ursprünglich gesetzten Verstoßes.

Das Urteil im Volltext finden Sie in Kürze hier.

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