Rechtzeitigkeit der Deckungsanfrage in der Rechtsschutzversicherung

veröffentlicht am 18.10.2016

OGH entscheidet kundenfreundlich

Zu einer der Verpflichtungen der VersicherungsnehmerInnen, im Versicherungsdeutsch auch Obliegenheit genannt, gehört es, Schadensmeldungen rechtzeitig zu erstatten. In den Rechtsschutzversicherungsbedingungen heißt es dazu:

"Artikel 8

Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)

1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,

1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen..."

Der Sachverhalt

Der Kläger entschloss sich im Juli 2014, einen Sachverständigen, der ein unrichtiges Gutachten in seinem Vorprozess erstattet haben soll, auf Schadenersatz zu klagen. Sein Rechtsvertreter erstattete dem Rechtsschutzversicherer am 26. 8. 2014 eine Schadensmeldung mit dem Hinweis, dass mit 29. 8. 2014 die Verjährung drohe.

Mit E-Mail vom 28. 8. 2014 wurde der Deckungsanspruch unter Hinweis auf die Verjährung gemäß § 12 VersVG und wegen Verstoßes gegen die Obliegenheit nach Art 8.1.1. ARB 2003 abgelehnt. Der Kläger brachte am 29. 8. 2014 die Klage gegen den Sachverständigen und in der Folge auch Klage gegen die Rechtsschutzversicherung wegen Deckung ein.

Das Urteil

Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, stellte aber fest, dass die Verjährung nicht vor Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren zu laufen beginne. Das gelte auch für die Verjährung nach § 12 VersVG.

Dem folgte der OGH und führte noch zusätzlich aus, dass:    

"Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen."

Bei einfachem Sachverhalt Anzeige 3 Tage vor dem Ende der Verjährungsfrist ausreichend

Der OGH sah keine Verletzung der (Anzeige- und) Auskunftsobliegenheit nach Art 8.1.1.1. ARB 2003 , obwohl sich der Kläger bereits Ende Juli 2014 zur Klagsführung gegen den Sachverständigen entschlossen hatte, jedoch erst am 26. 8. 2014 Rechtsschutzdeckung für die einzubringende Klage begehrte.

Da es der beklagten Versicherung möglich gewesen sei, am 28. 8. 2014 die Deckung des Anspruchs mit näherer Begründung abzulehnen, hätte sie in dieser Zeit ebenso eine positive Erledigung formulieren können. Die Prüfung der Deckungsanfrage bestand bloß aus der Beurteilung der Gutachten und einer kurzen Mahnklage.

Jedenfalls war die Unterrichtung durch den Kläger so rechtzeitig, dass die Beklagte noch ausreichend Zeit hatte, um die Erfolgsaussichten der Prozessführung vor Klagseinbringung abzuklären.

Fazit: ein sehr kundenfreundliches Urteil, das man aber besser nicht ausreizen sollte!

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