Rechtsschutzversicherung: Klausel zur Kündigung im Schadensfall rechtswidrig

veröffentlicht am 09.08.2016

Konsument zog vor Gericht

Konkret geht es um folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („MKRB 2010") eines Rechtsschutzversicherungsvertrags: „Kündigung im Schadenfall: Nach Bestätigung des Versicherungsschutzes oder Erbringung der Leistung haben der Versicherungsnehmer und der Versicherer das Recht, die Versicherung mit einmonatiger Frist zu kündigen [...]"

Von dieser Vertragsbestimmung machte der Versicherer Gebrauch und schickte dem Versicherungsnehmer nach dessen Meldung eines Schadensfalls eine Deckungszusage und gleichzeitig auch ein Kündigungsschreiben. Der Versicherungsnehmer widersprach der Kündigung und es kam in weiterer Folge zur Klage gegen die Versicherung. Das Gericht sollte feststellen, dass der Versicherungsvertrag aufrecht bestehe.

OGH gab dem Versicherungsnehmer Recht

In erster Instanz wurde das Klagebegehren noch abgewiesen, das Berufungsgericht sah die Sache aber schon anders. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte letztendlich dieses Urteil und stufte die Kündigung als unzulässig ein.

Grundsätzlich sei die Klausel laut OGH objektiv gesehen nicht ungewöhnlich und überraschend. Außerdem könne ein Kündigungsrecht in der Rechtsschutzversicherung - im Unterschied zu anderen Versicherungssparten - für beide Parteien durchaus ungleich ausgestaltet sein. Man müsse die Vertragsbestimmung aber in jedem Fall, also auch bei formaler Gleichheit für beide Parteien, inhaltlich untersuchen. Denn der Versicherer darf sich kein unbeschränktes Kündigungsrecht einräumen und VersicherungsnehmerInnen durch eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten gröblich benachteiligen.

Wieso ist diese Klausel gröblich benachteiligend?

Betrachtet man die konkrete Klausel, so scheint diese zunächst ein gleichwertiges Kündigungsrecht sowohl für Versicherer als auch Versicherungsnehmerinnen vorzusehen. D.h. beide Parteien können den Vertrag kündigen, wenn die Deckung des Versicherungsfalls bestätigt wird oder die Versicherungsleistung erbracht wird.

ABER: Wer würde schon seine Versicherung bei Eintritt eines Versicherungsfalls kündigen wollen? Das Kündigungsrecht ist für KonusmentInnen in diesem Fall also eher wertlos, wohingegen das Versicherungsunternehmen jahrelang Prämien kassieren kann, um dann beim ersten noch so kleinsten Versicherungsfall den Vertrag zu kündigen. Dies hat der OGH ganz richtig als ein grobes Ungleichgewicht erkannt. Da diese Kündigungsmöglichkeit in der Klausel auch durch keine objektiven Kriterien gerechtfertigt wird, stellt dies eine gröbliche Benachteiligung dar. Die Klausel und die darauf gestützte Kündigung durch das Versicherungsunternehmen waren damit rechtswidrig und der Versicherungsvertrag ist nach wie vor aufrecht!

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