Rechtsschutz bei Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträger gegeben

veröffentlicht am 23.02.2015

Schlecht beraten?

Ein Konsument wollte zur Begleichung eines Genossenschaftsanteiles 40.000 Euro Kredit aufnehmen. Sein damaliger AWD-Berater empfahl ihm stattdessen, einen endfälligen Fremdwährungskredit in der Höhe von 100.000 Euro aufzunehmen, um davon 40.000 Euro für den Genossenschaftsanteil zu verwenden und mit den verbleibenden 60.000 Euro  Immofinanzaktien zu kaufen und als Tilgungsträger zu verwenden. Diese Finanzierungsvariante wurde als günstig und überdies risikolos dargestellt. Die vom Berater vorgeschlagene Finanzierungsbank, die Hypo NÖ, stimmte dem Vorschlag zu, obwohl die Bank wusste, dass die Höhe des Kredits den Einkommensverhältnissen des Konsumenten nicht entsprach.

Als der Konsument im Jahr 2011 seitens der Bank aufgefordert wurde, statt der Zinsen nunmehr Annuitäten (Zinsen plus Rückzahlungsanteile) zu bezahlen und den Tilgungsträger aufzulösen -somit die gesamte Finanzierungskonstruktion in sich zusammenbrach - wollte der Konsument eine Schadenersatzklage gegen die Bank einbringen.

Er wandte sich an seine Rechtsschutzversicherung, die ARAG SE, und ersuchte um Kostendeckung.

ARAG verweigert die Deckungsübernahme

Unter anderem machte sie geltend, dass in den Versicherungsbedingungen der Schutz der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen für ein Termingeschäft oder einem diesem ähnlichen Spekulationsgeschäft ausgeschlossen ist. Bei der Aufnahme eines endfälligen Fremdwährungskredites zur Aufnahme eines Tilgungsträgers handle es sich, laut ARAG SE, um ein solches Spekulationsgeschäft.

Außerdem argumentierte die ARAG SE, sei eine Klage gegen die Bank aussichtslos und deshalb nicht unterstützenswert.

Das Sozialministerium beauftragte den VKI mit der Einbringung der Klage.

Das Urteil des OGH

Weder die 1.noch die 2. Instanz folgten der Argumentation der ARAG SE, ließen jedoch die ordentliche Revision an den OGH zu, da keine höchstgerichtliche Rechtssprechung zu dieser Frage vorliege.

Der OGH stellte fest, dass es sich bei der Aufnahme eines Fremdwährungskredites zum Zwecke der Finanzierung eines Tilgungsträgers in Aktien nicht um ein einem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft handelt. Dies deshalb, weil es sich dabei im Gegensatz zu einem Termingeschäft um ein Realgeschäft handelt, da eine Kreditsumme ausbezahlt wird und Aktien erworben werden. Darüber hinaus können die Tilgungsträger-Aktien auch verkauft und der Fremdwährungskredit konvertiert werden. Mit einem Termingeschäft ist diese Flexibilität nicht vergleichbar, da bei diesem Verluste unabdingbar zu einem bestimmten Zeitpunkt anfallen (was das Termingeschäft schließlich weitaus risikoträchtiger macht).

Auch die Verweigerung der Deckung wegen der Aussichtslosigkeit einer Klageführung gegen die Hypo NÖ ist nicht gerechtfertigt. Hierzu wird die Formulierung in der Zivilprozessordnung herangezogen, wonach eine beabsichtigte Rechtsverfolgung „nicht als offenbar aussichtlos" erscheinen darf. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen. Eine Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht durch die Bank ist im vorliegenden Fall laut OGH durchaus im Bereich des Möglichen. Auch die bereits ergangene negative Entscheidung für den Konsumenten vor dem OLG Wien steht dem Rechtsschutz nicht entgegen, da die Erfolgsaussichten im Vorhinein geprüft werden müssen.

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