OGH bejaht Anspruch aus Unfallversicherung

veröffentlicht am 28.12.2018

Beurteilung erfolgt an der Maßfigur des „durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers"

Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags sollten man sich jedenfalls die Versicherungsbedingungen gut anschauen. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil des Versicherungsvertrags. So geht aus den Versicherungsbedingungen hervor, welchen konkreten Schutz die Versicherung im Schadensfall bietet. Dennoch kann ein unterschiedliches Verständnis für die Formulierungen in den Versicherungsbedingungen Anlass zum Streit werden und zur Auslegung durch die Gerichte führen.

Im konkreten Streitfall

Im konkreten Fall waren Unfällen auf Klettersteigen über dem Schwierigkeitsgrad D gemäß den Unfallversicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen. Der Versicherungsnehmer stieg über einen Klettersteig mit Schwierigkeitsstufe E auf den Berg, nützte aber für den Abstieg einen Steig der Schwierigkeitsstufe A/B. Dort ereignete sich der Unfall.

Die Versicherung lehnte die Übernahme des Falles ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der Klage des Versicherungsnehmers statt und legte seiner Entscheidung den „durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer" zugrunde, der die vorliegenden Bedingungen klar dahin auslegt, dass im Zuge einer Wanderung Unfälle auf Klettersteige bis zu dieser Schwierigkeitsstufe jedenfalls vom Versicherungsschutz umfasst ist, und zwar auch dann, wenn die Wanderung mehrere Klettersteige, auch jene über der Schwierigkeitsstufe, beinhaltet.

 Das Urteil finden Sie hier.

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen