OGH: Unfallversicherung

veröffentlicht am 15.08.2017

Begrenzung des Versicherungsschutzes zulässig

Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag, dem die „Bedingungen für die Unfallversicherung" (UVB 2009) zugrunde liegen, deren wesentliche Bedingungen wie folgt lauten:

Der Versicherer bietet Versicherungsschutz, wenn dem Versicherten ein Unfall zustößt. [...] Der Begriff des Unfalles wird definiert, und zwar liegt ein Unfall dann vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine körperliche Gesundheitsschädigung oder den Tod erleidet. 

Im Abschnitt sachliche Begrenzungen des Versicherungsschutzes wird festgelegt, dass für
Bandscheibenvorfälle eine Leistung nur erbracht wird, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt."

Sachverhalt

Der Kläger rutschte am 10. 8. 2014 während eines Arbeitsvorgangs, bei dem er zwei schwere Gewichte trug, beim Umdrehen aus und fiel auf den Rücken. Am 24. 11. 2014 rutschte er im Zuge von Waldarbeiten trotz festen Schuhwerks auf dem nassen Waldboden beim Anheben eines Baumstamms aus und kam dabei zu Sturz.

Aufgrund des Vorfalls am 10. 8. 2014 erlitt der Kläger eine Zerrung der Lendenwirbelsäule.
Bei diesem Vorfall wurde erstmalig ein schwerer Vorschaden an der Bandscheibe manifest.

Beim Unfall am 24. 11. 2014 kam es zum endgültigen Bandscheibenvorfall mit Bedrängung der Nervenwurzel mit entsprechenden neurologischen Symptomen. Die Unfälle haben die schwerstens degenerativ vorgeschädigte Bandscheibe verschoben und zu den Beschwerden
des Klägers geführt.

Er hat neurologische Ausfälle an der Wirbelsäule in Form von Gefühlsstörungen im Ober- und Unterschenkelbereich. Die Beschwerden des Klägers sind auf Degeneration zurückzuführen.

Leistungsbegehren aus der Unfallversicherung

Der Kläger begehrte die Zahlung von 23.000 EUR. Vor den beiden Unfällen habe er  keine Beschwerden gehabt. Nunmehr bestehe eine Invalidität von 20 %, die allein auf die beiden Unfälle zurückzuführen sei. Die sachliche Begrenzung in den UVB 2009 sei überraschend und gröblich benachteiligend.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Es liege kein Versicherungsfall vor. Für Bandscheibenvorfälle sei es nach den vereinbarten UVB 2009 erforderlich, dass sie durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen entstanden seien und es dürfe sich nicht um eine Verschlimmerung von vorbestehenden Krankheitserscheinungen handeln.

Entscheidung des OGH

Der Begriff des Unfalls ist bereits durch zahlreiche Entscheidungen ausjudiziert.

Was die Frage betrifft, ob es sich bei der Begrenzung des Versicherungsschutzes um eine ungewöhnliche Bestimmung handle, stellte der OGH fest, dass es für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht unerwartet ist, dass der Unfallversicherer gegenüber degenerativen Veränderungen Abgrenzungen des Deckungsschutzes vornimmt. Die gegenständliche  Begrenzung ist daher weder objektiv ungewöhnlich noch ist sie im Text „versteckt".

Auch sah er keine gröblich Benachteiligung des Versicherungsnehmers, wenn der Unfallversicherer Bandscheibenvorfälle, die eine Verschlimmerung schon bestehender Krankheitserscheinungen  - und somit einer der Krankenversicherung zuzuordnenden Gesundheitsschädigung - darstellen, vom Versicherungsschutz ausnimmt.

Das Klagebegehren wurde abgelehnt.

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