OGH: Bei Wasserschlag keine Deckung durch Elementarkaskoversicherung

veröffentlicht am 18.08.2015

Es kommt auf die Unmittelbarkeit an

Ein Autofahrer fuhr mit seinem Pkw auf eine überschwemmte Straße. Beim Versuch zu bremsen, blieb das Auto an einer Stelle stehen, an der das Wasser 37 cm tief war. Durch einen sogenannten „Wasserschlag" (Ansaugen von Wasser in den Motorraum) entstand ein Motorschaden, den der Konsument versuchte im Rahmen seiner Elementarkaskoversicherung, geltend zu machen. Die Versicherung lehnte aber mit der Begründung ab, der Schaden sei nicht durch unmittelbare Einwirkung von Wasser entstanden.

Rechtslage

Nach Art 1 der Kraftfahrzeugkaskoversicherung (AKKB 2007) sind von der Elementarkaskoversicherung Schäden umfasst, die durch unmittelbare Einwirkung gewisser Naturgewalten, ua von Hochwasser und Überschwemmungen entstehen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind jene Schäden, die auf ein durch diese Versicherungsfälle veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.

Die entscheidende Frage war also, ob der Schaden durch unmittelbare Einwirkung des Wassers entstanden ist.

Durch alle Instanzen

Während das Erstgericht zur Ansicht gelangte, dass der Schaden tatsächlich einzig und allein durch die direkte Einwirkung der Überschwemmung eingetreten sei, sah das Berufungsgericht das Tatbestandsmerkmal des unmittelbaren Einwirkens von Hochwasser nicht verwirklicht.

In letzter Instanz schloss sich der OGH der Meinung des Berufungsgerichts an und lehnte damit die Haftung der Versicherung ab. Das Erfordernis der „unmittelbarer Einwirkung" wäre nur dann verwirklicht, „wenn die Naturgewalt die einzige oder letzte Ursache für den Schaden" wäre. Im vorliegenden Fall sei der Schaden dadurch entstanden, dass es „aufgrund der Fahrgeschwindigkeit von 20 bis 25 km/h  durch die Reifen zu einer Wasserverdrängung und zu einem Hochspritzen von Wasser in den Bereich des Motorraums, schließlich zur Luftansaugung von Wasser in den Verbrennungsraum und dadurch zu einem Motorschaden (sogenannter Wasserschlag) [kam]". Wäre der Kläger mit 10 km/h in die Wasserlacke gefahren, wäre wegen der geringeren Wasserverdrängung durch die Reifen trotz der Wassertiefe von 37 cm kein Motorschaden eingetreten, so der OGH in seiner Begründung.

Das Urteil kann im Volltext auf www.verbraucherrecht.at abgerufen werden.

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen