Keine Versicherung bei Verletzung durch 3-Mann Wasserbombenschleuder

veröffentlicht am 16.04.2018

Es liegt keine Gefahr des täglichen Lebens vor.

Haftpflichtversicherungen knüpfen an verschiedenste Lebensbereiche an, z.B. Kfz-Haftpflicht, Bauherren-Haftpflicht, Produkt-Haftpflicht, Berufshaftpflicht u.v.m.

Die Privathaftpflichtversicherung versichert Privatpersonen gegen Risiken im normalen Lebensalltag. Sie ist damit eine der wichtigsten Absicherungen für jeden Haushalt, denn das Gesetz sieht grundsätzlich unbeschränkten Schadenersatz vor, wenn Sie auf Grund von eigenen Fehlhandlungen einen Schaden verursachen. Wo aber die Grenzen der Haftpflichtversicherung liegen, dazu hat der OGH nunmehr (erneut) Stellung genommen.

Zum Sachverhalt

Ein unbeteiligter Musikfestivalbesucher wurde von einer 3-Mann Wasserbombe getroffen und schwer verletzt. Der Vater des „Schützen" wandte sich sofort an seine Haushaltsversicherung mit der Bitte um Deckung aus der Haftpflichtversicherung. Die Versicherung lehnte die Deckung der Schadenersatzansprüche des Verletzten mit der Begründung ab, dass der Abschuss von Wasserbomben per Schleuder „keine Gefahr des täglichen Lebens" verwirkliche.

Rechtsprechung des OGH zu Gefahren des täglichen Lebens

Der OGH hat bereits mehrmals dazu judiziert, weshalb er im konkreten Fall die außerordentliche Revision (hierbei wird der OGH ersucht, eine noch ungeklärte Rechtsfrage rechtlich zu entscheiden) ablehnte und nur mehr die Entscheidung der zweiten Instanz bestätigte. Nach der Rechtsprechung des OGH ist der Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens" dahin auszulegen, „dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss." Dafür müssen solche Gefahren nicht täglich auftreten; die Gefahr müsse „erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener", eintreten. Es darf sich aber nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln.

Gesamteindruck gefährlich

Im konkreten Fall der 3-Mann-Wasserbombenschleuder deutete letztlich aber alles darauf hin, dass dieses Gerät  offenkundig als gefährlich anzusehen war: es gab ausdrückliche Warnhinweise im Verkaufsportal, die Betriebsanleitung selbst warnt davor, damit auf Menschen zu schießen. Auch das äußere Erscheinungsbild und die Mechanik der Verwendung der Schleuder machen deutlich, dass dieses Gerät unberechenbar und gefährlich ist. Für den OGH war damit die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass „ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer üblicherweise keine solche Gefahrensituation schafft", vertretbar und bestätigte die Zurückweisung der Haftungsdeckung.

Ohne Versicherungsschutz kann die Haftung teuer werden

Für den Versicherungsnehmer ist die Sache damit leider nicht ausgestanden: er haftet dem Verletzten nun persönlich für Schmerzengeld und künftige Verdienstausfälle, was nun ohne Versicherung durchaus existenzbedrohend sein kann.

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