Haftung der Versicherung bei Bergunfällen

veröffentlicht am 10.03.2015

Eine private Bergtour

Die Haftpflichtversicherung eines Bergführers, der privat eine Bergtour leitet, hat bei einem Unfall, den er fahrlässig verursacht, die Haftung zu übernehmen. Dies entschied vor kurzem der OGH in einer richtungsweisenden Entscheidung.

Der Sachverhalt

Der Bergführer war Versicherungsnehmer einer Eigenheimversicherung, die auch eine Haftpflichtversicherung inkludierte. Nachdem eine Teilnehmerin der Tour schwer verletzt wurde, machte er deren Ansprüche geltend. Die Versicherung lehnte eine Übernahme der Deckung des Schadenersatzes ab und zwar mit dem Argument, dass der verwirklichte Schaden keine Gefahr des täglichen Lebens sei: Es hätten sich auch ungewöhnliche Gefahren verwirklicht, da der Bergführer als Seilführer eine Gefahrensituation geschaffen habe, in die ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht hineingeraten könne.

Die Problematik

Laut den Versicherungsbedingungen gilt der Versicherungsschutz nur für Schäden aus dem privaten Bereich und für Gefahren des täglichen Lebens.

Der OGH hatte nun festzustellen, ob es sich bei einer Bergtour um eine Tätigkeit des täglichen Lebens handle und ob der Bergführer eine, wie von der Versicherung behauptete, Gefahrensituation geschaffen habe.

Die Entscheidung des OGH

Das Höchstgericht stellte fest, dass Hochgebirgstouren, sei es allein oder in Gruppen, gerade in Österreich nicht ungewöhnlich sind, weshalb diese zu den Tätigkeiten des täglichen Lebens zählen. Da Touren üblicherweise jemanden haben, der diese anführt, zählt auch diese Führungstätigkeit zu den Gefahren des täglichen Lebens.

Es liegt auch keine ungewöhnliche Gefahr vor, auch wenn sich der Bergführer dazu entschloss, eine ungewöhnliche Route einzuschlagen. Es sei eben gerade nicht ungewöhnlich, dass ein Führer einer Gruppe auf bestimmte Situationen reagiert und vom geplanten Vorhaben abkommt.

Dass dem Kläger Fahrlässigkeit zur Last liegt, stellt keine ungewöhnliche Gefahr dar, weil ohne die Fahrlässigkeit der Schadenfall gar nicht eingetreten wäre.

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