Worüber Inkassounternehmen bei Ratenvereinbarungen informieren müssen

veröffentlicht am 26.02.2019

OGH zu Anwendbarkeit des Verbrauchkreditgesetzes

Immer wieder haben Konsumentinnen und Konsumenten mit Inkassounternehmen Probleme. Häufig bieten Inkassounternehmen Schuldnerinnen und Schuldnern, die (gerade) nicht bezahlen können, Zahlungsaufschübe oder Ratenvereinbarungen an. Problematisch ist, dass in diesen Vereinbarungen meist Zinsen und Kosten enthalten sind, die mit Unterzeichnung der Vereinbarung anerkannt werden und zuvor nicht Bestandteil eines Vertrags waren.

VKI klagt im Auftrag des Sozialministeriums:

Der VKI klagte das Inkassounternehmen INKO Inkasso GmbH und argumentierte, dass das Inkassounternehmen bei solchen Vereinbarungen die Informationen des § 6 VKrG (Verbraucherkreditgesetz) bereitstellen müsse. Es sollte verpflichtet werden, vor Abschluss jeder Zahlungsvereinbarung, Kosten, die im ursprünglichen Vertrag nicht oder nicht in dieser Höhe vereinbart waren, klar und verständlich darzulegen. Zusätzlich sollte erreicht werden, dass die voraussichtliche Tilgungsdauer und während der Tilgungsdauer anfallenden Kosten bekanntgegeben werden müssen.
Das Verfahren zu dieser Frage dauerte sehr lange, weil der Oberste Gerichtshof (OGH) auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu dieser Frage befasste und anschließend das Verfahren wiederholt wurde, weil der EuGH auf Umstände abstellte, die im Verfahren bis dahin nicht berücksichtigt wurden.

OGH weist die Klage ab, trifft aber wichtige Klarstellungen:
Der VKI verlor den Rechtsstreit, weil der OGH trotz umfänglicher Beweise durch den VKI daran zweifelte, dass die zusätzlichen Kosten erst durch die Ratenvereinbarung entstanden sind. Inhaltlich gibt der OGH aber zur Frage, wann Ratenvereinbarungen zu Zahlungen etwa von zusätzlichen Zinsen verpflichten dürfen, den Vorinstanzen recht.

Wann müssen Inkassobüros zusätzliche Informationen bereitstellen?

Der OGH hatte zu beurteilen, ob im gegenständlichen Fall ein Verstoß gegen vorvertragliche Informationspflichten des § 6 VKrG vorliegt. Solche Informationspflichten sind nur zu geben, wenn die Ratenvereinbarung zusätzliche Kosten und Zinsen enthält, die im ursprünglichen Vertrag nicht vereinbart waren. Es müssen daher die Leistungen des ursprünglichen Vertrages verglichen werden mit jenen, die nach Abschluss der Ratenvereinbarung dem Inkassobüro zu zahlen sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Inkassobüro in untergeordneter Funktion tätig wurde.

Der Vergleich macht Sie sicher:

    Wenn im ursprünglichen Vertrag keine Angaben zu Bearbeitungs- oder Mahngebühren angeführt sind, kann das Inkassobüro vor Abschluss einer Ratenvereinbarung derartige Zahlungen oder höhere Zinsen als ursprünglich vereinbart, nur verlangen, wenn es vor Abschluss der Ratenvereinbarung über die in § 6 Verbraucherkreditgesetz enthaltenen Parameter informiert. Dazu gehört insbesondere neben dem Sollzinssatz auch der sogenannte Effektivzinssatz, der darüber Aufschluss gibt, wie hoch nach Berücksichtigung sämtlicher Verpflichtungen die tatsächlichen Kosten in Summe sind. Auch die Tilgungsdauer sowie das Rücktrittsrecht und die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung müssen Konsumentinnen und Konsumenten klar und verständlich mitgeteilt werden.

Insgesamt also ein nützliches Urteil!

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

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